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Steht nach einem Behandlungsfehler (ärztlicher Kunstfehler) fest, daß dem Patient grundsätzlich ein Schadenersatzanspruch im Rahmen der Arzthaftung zusteht, so stellt sich die Frage nach der Durchsetzbarkeit dieses Anspruchs. Denn das Vorliegen eines Schadensersatzanspruch alleine hilft dem Patienten für sich genommen noch nicht weiter. Der Schadensersatzanspruch muß auch durchsetzbar sein. Dies ist nicht der Fall, wenn der Schadensersatzanspruch verjährt ist und der beklagte Arzt bzw. sein Haftpflichtversicherer sich im Rahmen einer Einrede darauf beruft. Zwar besteht der Anspruch auch nach einer Verjährung grundsätzlich fort, fällt also nicht einfach weg, ist aber mangels Durchsetzbarkeit für den Patienten praktisch wertlos. Der Frage nach einer möglichen Verjährung kommt damit im Arzthaftungsfall eine entscheidende Bedeutung zu. Die Verjährung ist -auch für den Bereich der Arzthaftung- in den §§ 195 ff BGB geregelt. Danach verjähren Ansprüche grundsätzlich nach 3 Jahren (Regelverjährungsfrist), wobei die regelmäßige Verjährung mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist
und der Gläubiger von den den Anspruch begründeten Umständen und der
Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit
erlangen müsste (vgl. § 199 Abs. 1 BGB). Dabei liegt grobe Fahrlässigkeit dann vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich
großem Maße verletzt worden ist, ganz nahe liegende Überlegungen nicht
angestellt oder beiseite geschoben wurden und Dasjenige unbeachtet
geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.
Voraussetzungen für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist ist die positive Kenntnis eines Behandlungsfehler (ärztlicher Kunstfehler). Um diese Kenntnis zu haben,
muss der Patient nicht nur die wesentlichen Umstände des Behandlungsverlaufs
kennen, sondern auch Kenntnis von solchen Tatsachen erlangen, aus denen
sich für ihn als medizinischen Laien ergibt, dass der behandelnde Arzt
von dem üblichen ärztlichen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen
nicht getroffen hat, die nach dem ärztlichen Standard zur Vermeidung
oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich waren. Eine solche
Kenntnis ergibt sich nicht bereits daraus, daß aus den aufgetretenen
Komplikationen auf einen Behandlungsfehler hätte geschlossen werden
müssen. Sogar der Hinweis eines Arztes auf nur mögliche
Schadensursachen vermittelt noch keine Kenntnis der
die Arzthaftung (anspruchs-)begründeten Tatsachen.
Die Beweislast für den Eintritt der Verjährung trägt derjenige, der sich auf die Einrede
der Verjährung beruft. Gemäß § 199 II 2 BGB beträgt die Verjährungshöchstfrist 30 Jahre.
Auf einen Arzthaftungsfall, der sich auf einen Zeitraum vor dem 01.01.2002 bezieht, finden
Übergangsregeln Anwendung, die im Einführungsgesetz zum BGB in Artikel
229 § 6 geregelt sind.
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