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Verjährung von Ansprüchen im Arzthaftungsrecht und Medizinrecht PDF Drucken E-Mail

Steht nach einem Behandlungsfehler (ärztlicher Kunstfehler) fest, daß dem Patient grundsätzlich ein Schadenersatzanspruch im Rahmen der Arzthaftung zusteht, so stellt sich die Frage nach der Durchsetzbarkeit dieses Anspruchs.

Denn das Vorliegen eines Schadensersatzanspruch alleine hilft dem Patienten für sich genommen noch nicht weiter. Der Schadensersatzanspruch muß auch durchsetzbar sein. 

Dies ist nicht der Fall, wenn der Schadensersatzanspruch verjährt ist und der beklagte Arzt bzw. sein Haftpflichtversicherer sich im Rahmen einer Einrede darauf beruft.

Zwar besteht der Anspruch auch nach einer Verjährung grundsätzlich fort, fällt also nicht einfach weg, ist aber mangels Durchsetzbarkeit für den Patienten praktisch wertlos.

Der Frage nach einer möglichen Verjährung kommt damit im Arzthaftungsfall eine entscheidende Bedeutung zu. 

Die Verjährung ist -auch für den Bereich der Arzthaftung- in den §§ 195 ff BGB geregelt.

Danach verjähren Ansprüche grundsätzlich nach 3 Jahren (Regelverjährungsfrist), wobei die regelmäßige Verjährung mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründeten Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (vgl. § 199 Abs. 1 BGB).

Dabei liegt grobe Fahrlässigkeit dann vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden ist, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben wurden und Dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.

Voraussetzungen für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist ist die positive Kenntnis eines Behandlungsfehler (ärztlicher Kunstfehler).

Um diese Kenntnis zu haben, muss der Patient nicht nur die wesentlichen Umstände des Behandlungsverlaufs kennen, sondern auch Kenntnis von solchen Tatsachen erlangen, aus denen sich für ihn als medizinischen Laien ergibt, dass der behandelnde Arzt von dem üblichen ärztlichen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht getroffen hat, die nach dem ärztlichen Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich waren.

Eine solche Kenntnis ergibt sich nicht bereits daraus, daß aus den aufgetretenen Komplikationen auf einen Behandlungsfehler hätte geschlossen werden müssen.

Sogar der Hinweis eines Arztes auf nur mögliche Schadensursachen vermittelt noch keine Kenntnis der die Arzthaftung (anspruchs-)begründeten Tatsachen.

Die Beweislast für den Eintritt der Verjährung trägt derjenige, der sich auf die Einrede der Verjährung beruft.

Gemäß § 199 II 2 BGB beträgt die Verjährungshöchstfrist 30 Jahre. 

Auf einen Arzthaftungsfall, der sich auf einen Zeitraum vor dem 01.01.2002 bezieht, finden Übergangsregeln Anwendung, die im Einführungsgesetz zum BGB in Artikel 229 § 6 geregelt sind.


 

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