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Mitteilung des OLG Karlsruhe:
Urteil zur Haftung des Kinderarztes wegen unterlassener Überweisung zum Augenarzt bei
U 5
Kurzbeschreibung:
In seinem ersten Lebensjahr erkrankte der Kläger an einem beidseitigen
Retinoblastom (maligner Netzhauttumor), weshalb ihm im folgenden Jahr beide
Augen operativ entfernt werden mussten. Er verlangt von dem ihn seit seinem 2.
Lebensmonat als Kinderarzt betreuenden Beklagten, einem Facharzt für
Kinderheilkunde und Jugendmedizin, wegen eines Behandlungsfehlers
Schmerzensgeld, seine Eltern machen materielle Mehraufwendungen - vorwiegend
Fahrtkosten - geltend, alle Kläger begehren die Feststellung, dass der Beklagte
ihnen künftige materielle und immaterielle Schäden zu ersetzten hat.
Der Kläger befand sich seit seinem 2. Lebensmonat in ständiger ärztlicher
Betreuung des Beklagten, der im 4. Lebensmonat die U 4 und im 7. Lebensmonat
die U 5-Untersuchung vorgenommen hat. Die Eltern des Klägers stellten nach
ihrem Vortrag im 4. oder 5. Lebensmonat ein Schielen ihres Kindes fest. Bei der
U 5 wurde über das Schielen gesprochen, der Beklagte riet jedoch zu einem
abwartenden Beobachten und veranlasste auch in der Folgezeit, obwohl ihm das
Kind vier Mal u.a. wegen Erkältungen vorgestellt worden war, keine
weitergehende Abklärung. Auf eigene Veranlassung suchten die Eltern im 9.
Lebensmonat einen Augenarzt auf, der nach einer Untersuchung die
Verdachtsdiagnose Retinoblastom stellte und den Kläger sofort in eine
Augenklinik überwies. In einer Fachklinik wurde festgestellt, dass das rechte
Auge infolge der Erkrankung vollständig und das linke Auge zu 90 % erblindet
war. Es mussten wegen der Gefahr von Metastasenbildung aufgrund des weit
fortgeschrittenen Tumors zunächst das rechte Auge und wenige Tage später auch
das linke Auge entfernt werden.
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, dem Kläger ein Schmerzensgeld von
260.000 Euro und eine monatliche Schmerzensgeldrente von 260 Euro zu bezahlen
sowie den Eltern materiellen Schaden in Höhe von ca. 3.000 Euro zu ersetzen,
und hat festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern weitere
Schäden zu ersetzen.
Die Berufung des Beklagten zum Oberlandesgericht Karlsruhe - Senat für
Arzthaftungssachen - hatte lediglich in Bezug auf die Höhe des Schmerzensgeldes
Erfolg.
Wie das Landgericht hat auch der Senat festgestellt, dass der Kläger gegen den
Beklagten einen Schmerzensgeldanspruch hat, weil der Beklagte ihn anlässlich der
Vorsorgeuntersuchung U 5 nicht zu einem Augenarzt überwiesen hat, was zur
Diagnose der Retinoblastome geführt und eine vollständige Erblindung
möglicherweise verhindert hätte. Nach den Ausführungen der kinderärztlichen
Sachverständigen ist der Senat der Überzeugung, dass das einen
Behandlungsfehler darstellt. Die Feststellung des Schielens in diesem Alter
wäre unmittelbarer und dringender Anlass gewesen, den Kläger allerspätestens im
Verlauf einer Woche in augenärztliche Untersuchung zu bringen. Der Beklagte
kann sich nicht darauf berufen, dass es sich hier nur um einen Diagnosefehler
handele, weil er von einem primären Schielen ausgegangen sei. Es gehört zum
Grundwissen jedes Kinderarztes, dass Schielen ab einem Alter von 3-4 Monaten
stets behandlungsbedürftig ist, weil es ein Symptom für verschiedene ernst zu
nehmende Augenkrankheiten und ein Leitsymptom für die beim Kläger vorliegenden
Retinoblastome ist. In diesem sogenannten fundamentalen Diagnoseirrtum liegt
ein grober Behandlungsfehler, der dazu geführt hat, dass beim Kläger nicht nur
die Entfernung des rechten, bereits vollständig erblindeten Augapfels erfolgen
musste, sondern auch diejenige des linken Augapfels. Nach der Darstellung des
Sachverständigen hätte das rechte Auge in jedem Fall entfernt werden müssen,
ohne zeitliche Verzögerung wäre aber im linken Auge möglicherweise eine
Sehschärfe von 30 % erhalten geblieben. Deshalb war der Fehler des Beklagten
geeignet, den eingetretenen Erfolg (Wachstum der Tumore, Erblindung und
Notwendigkeit der Entfernung auch des linken Auges) herbeizuführen.
Den Beweis,
dass in jedem Fall eine vollständige Erblindung eingetreten wäre, hat der
Beklagte nicht erbracht.
Dem Kläger steht wegen der erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung eine
angemessene Entschädigung zu. Hier fällt die schwere Gesundheitsschädigung ins
Gewicht, die die gesamte Lebensführung in erheblichem Umfang beeinträchtigen
wird. Bei einer verbleibenden Sehschärfe von 30 % auf dem linken Auge hätte der
Kläger sich in seiner Umgebung orientieren können, er hätte - wenn auch
unscharf - auf alle Entfernungen sehen, eine übliche Schulausbildung
durchlaufen können und auch eine erheblich freiere Berufswahl gehabt. Darüber
hinaus ist ausnahmsweise das Regulierungsverhalten der Haftpflichtversicherung
des Beklagten schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen. Zwar steht es dem
Beklagten frei, sich gegen den Vorwurf eines Behandlungsfehlers zu verteidigen
und auch Rechtsmittelmöglichkeiten auszuschöpfen. Jedoch hat hier die ärztliche
Gutachterstelle bereits 2002 einen Behandlungsfehler konstatiert. Alle
Sachverständigen, mit Ausnahme eines von allen als unhaltbar bezeichneten
Privatsachverständigengutachtens des Versicherers, haben nicht an dem
Behandlungsfehler des Beklagten gezweifelt. Dennoch hat die Haftpflichtversicherung
keinerlei Bereitschaft zur Regulierung gezeigt, sondern über weitere 4 Jahre
die klaren Gutachten in Zweifel gezogen. Dies geht über das hinzunehmende Maß
der Verteidigung einer Versicherung hinaus.
Der Senat hat einen Kapitalbetrag von 90.000 Euro als angemessen erachtet. Der
Kapitalbetrag, den das Landgericht neben der Rente zugesprochen hat, liegt weit
oberhalb dessen, was die Rechtsprechung in der Regel für vergleichbare Fälle
als Schmerzensgeld gewährt. Hinsichtlich des Rentenbetrages, des materiellen
Schadensersatzes für die Eltern und der Feststellung der Ersatzpflicht für
künftige Schäden hat der Senat die landgerichtliche Entscheidung bestätigt.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Mitteilung des Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 14.11.2007 - 7 U 251/06 -
Eingestellt vom Redaktionsteam Arzthaftung & Arzthaftungsrecht
Pressemeldung des LG Koblenz vom 28.08.2007
Zur Haftung eines
Krankenhauses wegen des Verlusts einer Schädeldecke
Das Landgericht Koblenz hat dem Patienten eines Koblenzer
Krankenhauses wegen der unsachgemäßen Einlagerung seiner Schädeldecke, die zu
einem späteren Zeitpunkt wieder eingesetzt werden sollte, jedoch mangels
ausreichender Kühlung nicht mehr verwendet werden konnte, ein Schmerzensgeld
von 3.000 € zugesprochen.
Der Kläger wurde im August 2003 in Koblenz verletzt
aufgefunden und in das von der Beklagten betriebene Krankenhaus in Koblenz
verbracht. Dort wurde ein traumatisches Hirnödem festgestellt. Während der
Operation des Klägers wurde der große Knochendeckel seiner Schädeldecke
vollständig abgenommen. Das Knochenstück wurde in einer Kühltruhe eingelagert,
um es zu einem späteren Zeitpunkt operativ wieder einsetzen zu können. Später
wurde festgestellt, dass sich das Knochenstück nicht mehr in einem verwertbaren
Zustand befand. Deshalb wurde dem Kläger im Krankenhaus der Beklagten anstelle
des natürlichen Knochens eine Schädeldach-Ersatzplastik eingesetzt.
Mit seiner Klage hat der Kläger unter anderem ein
Schmerzensgeld von mindestens 20.000 € von der Beklagten verlangt.
Die für
Arzthaftungssachen zuständige 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat
Beweis durch Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens erhoben.
Die
Kammer hat dem Kläger durch Urteil vom 22.08.2007 ein Schmerzensgeld von 3.000
€ nebst Zinsen gegen die Beklagte zugesprochen; im Übrigen hat das Landgericht
die Klage abgewiesen.
Wie die Kammer in den Entscheidungsgründen des Urteils
ausgeführt hat, haftet die Beklagte wegen einer vertraglichen
Pflichtverletzung.
Die Beklagte hatte vorgetragen, es sei zu einem technischen
Defekt der – täglich kontrollierten Kühltruhe gekommen, dessen Ursache unbekannt
sei. Aufgrund dieses technischen Defektes sei die Temperatur im Inneren der
Truhe so weit angestiegen, dass es nicht mehr vertretbar gewesen sei, das
eingelagerte Knochenstück zu verwenden.
Nach Auffassung der Richter begründet
dies eine schuldhafte Pflichtverletzung des Behandlungsvertrages, weil es der
Beklagten oblegen habe, die Schädeldecke fachgerecht so zu lagern, dass diese
nicht durch zu hohe Temperaturen beschädigt wird; die Beklagte habe nicht
ausreichend dargetan und auch nicht unter Beweis gestellt, dass eine
regelmäßige und ausreichende Funktionskontrolle der Kühltruhe erfolgt ist.
Dieses fehlerhafte Verhalten sei dafür ursächlich, dass das Knochenstück nicht
mehr verwendet werden könne.
Die Bemessung des zugesprochenen Schmerzensgeldes hat die
Kammer auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen damit begründet,
dass die von dem Kläger dargelegten gesundheitlichen Beschwerden
(Kopfschmerzen, Wetterfühligkeit und Gleichgewichtsstörungen) nicht im
Zusammenhang mit dem Einsetzen der Ersatzplastik stünden.
Die Operationsrisiken
seien eher geringer zu bemessen als im Falle des Wiedereinsetzens des
körpereigenen Knochendeckels. Die Verwendung der Schädeldach-Ersatzplastik, die
von der Beklagten fachgerecht eingesetzt worden sei, führe nicht zu einer
Einschränkung der Lebensqualität. Die von dem Kläger angegebene
Wetterfühligkeit sei nicht durch die Ersatzplastik als solche verursacht
worden, sondern sei durch die Operationsnarbe zu erklären.
Es sei davon
auszugehen, dass für den Kläger keine nachteiligen Folgen eingetreten seien,
mit Ausnahme eines Unbehagens und einer verständlichen emotionalen
Empfindungsstörung aufgrund der Tatsache, dass er nunmehr für den Rest seines
Lebens nicht mehr über den körpereigenen großen Knochendeckel, sondern über
eine Ersatzplastik verfüge.
Für diesen Gesichtspunkt des subjektiven
Missempfindens sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 € angemessen und
ausreichend.
Landgericht Koblenz, Urteil vom 22.08.2007
Aktenzeichen: 10 O 50/05
eingestellt vom Redaktionsteam Arzthaftung & Arzthaftungsrecht
BGH Urteil des 4. Strafsenats vom 5.7.2007 - 4 StR 549/06 -
Strafsache gegen Schönheitschirurgen muss neu verhandelt werden
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte ist niedergelassener Chirurg und führt in seiner Arztpraxis auch ambulante kosmetische Operationen durch. Im Jahr 2002 nahm er bei einem Patienten eine Fettabsaugung (Liposuktion) im Bauchbereich unter lokaler Betäubung vor. Nach den Feststellungen des Landgerichts verstieß der Angeklagte bei diesem operativen Eingriff in mehrfacher Weise gegen die ihm als Arzt obliegenden Sorgfaltspflichten. So führte er etwa die Operation ohne Hinzuziehung von medizinisch geschultem Personal durch, wählte eine falsche Narkosemethode und bemerkte trotz entsprechender Hinweise nicht rechtzeitig, dass sein Patient infolge einer Überdosierung der verabreichten Narkose-medikamente während der Operation eine Atemdepression erlitt, an deren Folgen er letztlich verstarb. Auf die eingetretene Notfallsituation war er überdies nur unzureichend vorbereitet.
Die Revision des Angeklagten hatte mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Das Urteil war aber auch auf das Rechtsmittel der Nebenklägerin, der Ehefrau des Patienten, die eine Verurteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB erstrebt, aufzuheben. Das Landgericht ist in seinem Urteil davon ausgegangen, dass der Angeklagte den Patienten nicht vorsätzlich verletzt habe, weil dieser in die Behandlung jedenfalls hypothetisch eingewilligt habe. Diesen rechtlichen Ansatz hat der Senat als rechtsfehlerhaft beanstandet. Eine Einwilligung in eine ärztliche Heilbehandlung kann sich nämlich grundsätzlich nur auf einen nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausgeführten Eingriff beziehen. Im vorliegenden Fall war jedoch eine diesen Maßstäben genügende Behandlung von vorneherein nicht gewährleistet. Eine entsprechende Aufklärung des Patienten hat der Angeklagte nicht vorgenommen. Da das Landgericht dies bei seiner Würdigung außer Acht gelassen hat, konnte das Urteil keinen Bestand haben.
BGH Urteil vom 5. Juli 2007 - 4 StR 549/06
Landgericht Halle - Urteil vom 27. Juni 2006 - 21 Ks 10/05
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
Karlsruhe, den 5. Juli 2007
eingestellt vom Redaktionsteam Arzthaftung & Arzthaftungsrecht
BGH Urteil des 5. Strafsenats vom 13.12.2006 - 5 StR 211/06 -
Freispruch eines Hamburger Klinikleiters vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung bestätigt
Das Landgericht Hamburg hat den Angeklagten, den ehemaligen Leiter der Abteilung für Strahlentherapie der Radiologischen Klinik des Universitätskrankenhauses Hamburg-Eppendorf, vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung einer früheren Patientin seiner Klinik freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, als Chefarzt durch Etablierung eines nicht dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Konzeptes zur Strahlenbehandlung von Patienten mit Enddarmkrebs fahrlässig den Tod einer Patientin verursacht zu haben. Diese Patientin war im Jahre 1988 wegen eines Enddarmkrebses prä- und postoperativ in der vom Angeklagten geleiteten Klinik bestrahlt worden. Das Landgericht hat zwar festgestellt, dass die Patientin – über das Behandlungskonzept des Angeklagten hinaus – aufgrund von Anordnungen von Fachärzten für Radiologie, die Mitarbeiter des Angeklagten waren, zusätzliche Bestrahlungen erhielt, die "fehlerhaft" waren. Es hat weiter festgestellt, dass die Patientin durch die insgesamt erfolgte Strahlenbehandlung schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitten hat, die – neben einer Reihe anderer Faktoren – "mitursächlich" für den im Jahre 1999 eingetretenen Tod der Patientin waren. Jedoch ist das Landgericht – von zahlreichen Sachverständigen beraten – zu der Überzeugung gelangt, dass das vom Angeklagten etablierte Bestrahlungskonzept nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft im Jahre 1988 eine vertretbare Heilmethode war, die den Regeln der ärztlichen Kunst entsprach. Es ist ferner zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte, der in keiner Weise in die Behandlung der Patientin selbst eingebunden war, unter strafrechtlichen Gesichtspunkten für die zusätzlich erfolgten "fehlerhaften" Bestrahlungen nicht verantwortlich ist. Seiner Pflicht zur sorgfältigen Auswahl und Überwachung seiner Mitarbeiter habe der Angeklagte genügt. Die Delegierung strahlentherapeutischer Verordnungen an Fachärzte für Radiologie – unter Aufsicht eines Oberarztes – sei nicht pflichtwidrig gewesen.
Die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers, des Ehemannes der verstorbenen Patientin, mit denen das Verfahren und die Beweiswürdigung im Urteil des Landgerichts, insbesondere die Auseinandersetzung mit den Sachverständigengutachten beanstandet werden, hat der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs verworfen. Damit ist das Urteil des Landgerichts Hamburg rechtskräftig.
BGH Urteil vom 13. Dezember 2006 – 5 StR 211/06
LG Hamburg - Urteil vom 7. Dezember 2005 – 606 KLs 21/03
Pressestelle des Bundesgerichtshof
Karlsruhe, den 13. Dezember 2006
eingestellt vom Redaktionsteam Arzthaftung & Arzthaftungsrecht
Haftung für Hygienemängel in der Arztpraxis
Urteil des BGH vom 20.03.2007 - VI ZR 158/06
Fazit:
Anders als im Bereich des ärztlichen Handelns, in dem grundsätzlich der Patient die Darlegungs- und Beweislast für einen von ihm behaupteten Behandlungsfehler sowie dessen Ursächlichkeit für den eingetretenen Gesundheitsschaden trägt, kommt bei der Verwirklichung von Risiken, die nicht vorrangig aus den Eigenheiten des menschlichen Organismus erwachsen, sondern durch den Klinikbetrieb oder die Arztpraxis gesetzt und durch sachgerechte Organisation und Koordinierung des Behandlungsgeschehensobjektiv voll beherrscht werden können (sog. voll beherrschbare Risiken), der Rechtsgedanke des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zum Tragen, wonach die Darlegungs- und Beweislast für Verschuldensfreiheit bei der Behandlungsseite liegt.
eingestellt vom Redaktionsteam Arzthaftung & Arzthaftungsrecht
Urteil des VI. Zivilsenats vom 14.3.2006 - VI ZR 279/04 -
Blutspender sind auch über seltene mit der Blutspende spezifisch verbundene Gefahren aufzuklären
Der Kläger verlangt von einem Blutspendedienst Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden wegen aufgrund einer Blutspende eingetretener chronifizierter neuropathischer Schmerzen in seinem linken Arm. Der Kläger erlitt durch den Einstich der Blutabnahmekanüle eine Traumatisierung des Hautnervs des linken Unterarms, was ein spezifisches, jedoch seltenes Risiko einer Blutspende darstellt. Er leidet trotz dauernder Schmerzmitteleinnahme weiterhin an Schmerzen im linken Unterarm, eine vollständige Genesung ist eher unwahrscheinlich. Wegen der Medikamenteneinnahme kann der Kläger seinen Dienst als Polizeibeamter nur noch halbschichtig leisten. Er behauptet, über die mit einer Blutspende verbundenen Risiken nicht ausreichend aufgeklärt worden zu sein.
Das Landgericht Kaiserslautern hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht Zweibrücken hat auf die hiergegen gerichtete Berufung der Klage weitgehend stattgegeben und die Revision zugelassen.
Der u.a. für Fragen der Arzthaftung zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die vom Berufungsgericht an die Risikoaufklärung vor einer Blutspende angelegten Maßstäbe bestätigt. Gerade der fremdnützige Blutspender muss durch eine umfassende Risikoaufklärung in die Lage versetzt werden abzuschätzen, ob er ein – wenn auch seltenes – Risiko einer dauerhaften Beeinträchtigung zum Wohle der Allgemeinheit hinzunehmen bereit ist. Es muss auch über seltene Risiken aufgeklärt werden, wenn sie für den Eingriff spezifisch sind und bei ihrer Verwirklichung die Lebensführung erheblich beeinträchtigen können.
BGH Urteil vom 14. März 2006 - VI ZR 279/04
LG Kaiserslautern – 3 O 71/01 ./. OLG Zweibrücken – 5 U 6/04
Karlsruhe, den 14. März 2006
Pressestelle des Bundesgerichtshof
eingestellt vom Redaktionsteam Arzthaftung & Arzthaftungsrecht
Krankenhaushaftung wegen Organisationsverschulden
Urteil des BGH vom 16.4.1995, Aktenzeichen VI ZR190/95
Zusammenfassend:
Steht zur Überwachung eines CTG nur eine Krankenschwester zur Verfügung, so haftet das Krankenhaus wegen Organisationsverschulden. Das Belegkrankenhaus muß im Rahmen seiner Organisationsgewalt dagegen vorgehen wenn der Belegarzt dem Pflegepersonal des Belegkrankenhauses Aufgaben überlässt, die die pflegerische Kompetenz übersteigen. Im vorliegenden Fall ging es um die Überwachung eines CTG durch die Nachtschwester.
eingestellt vom Redaktionsteam Arzthaftung & Arzthaftungsrecht
Schutzbereich eines auf Schwangerschaftsverhütung gerichteten Vertrags zwischen Arzt und Patientin
Urteil des BGH Vom 14.11.2006 - VI ZR 48/06
Zusammenfassend:
In den Schutzbereich eines auf Schwangerschaftsverhütung gerichteten Vertrags zwischen Arzt und Patientin ist nicht nur ein ehelicher, sondern auch der jeweilige nichteheliche Partner einbezogen, der vom Fehlschlagen der Verhütung betroffen ist.
Dazu die Pressestelle des Bundesgerichtshof:
BGH Urteil des VI. Zivilsenats vom 14.11.2006 - VI ZR 48/06 -
Arzt haftet für Unterhalt bei fehlerhaften Verhütungsmaßnahmen
Die Klägerin ist Mutter eines im Dezember 2002 geborenen gesunden Sohnes. Sie verlangt von ihrem Gynäkologen, dem Beklagten, aus eigenem und aus abgetretenem Recht des Kindsvaters Ersatz des den Eltern durch die Unterhaltsverpflichtung entstandenen und noch entstehenden Schadens. Der Beklagte hatte es übernommen, der Klägerin im Januar 2002 das lang wirkende Verhütungsmittel "Implanon" zu verabreichen. Bei diesem Präparat handelt es sich um ein circa 3 mm starkes und wenige Zentimeter langes Plastikröhrchen, welches oberhalb der Ellenbogenbeuge unter die Haut eingebracht wird. Der Beklagte hat die Behandlung abgerechnet, die Klägerin hat sie bezahlt. Im Juli 2002 stellte der Beklagte bei der Klägerin eine Schwangerschaft in der 16. Woche fest. Das "Implanon"-Implantat konnte nicht mehr gefunden werden. Der Wirkstoff des "Implanons" konnte im Blut der Klägerin nicht nachgewiesen werden. Die Klägerin konnte wegen der Schwangerschaft und der Betreuung des Kindes eine ihr zugesagte Arbeitsstelle nicht antreten. Der Vater des Kindes, den die Klägerin im Zeitpunkt der Zeugung etwa seit einem halben Jahr kannte, hat die Vaterschaft anerkannt, lebt aber nicht mit der Klägerin zusammen. Er kommt seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem gemeinsamen Sohn nach.
Die Klägerin hat dem Beklagten vorgeworfen, dass ihm beim Einsetzen des Verhütungsmittels ein Behandlungsfehler unterlaufen sei. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin Unterhaltsschadensersatz für den zurück liegenden Zeitraum (Dezember 2002 bis Dezember 2005) und bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Sohnes monatlich im Voraus in Höhe von 270 % des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe der Regelbetragsverordnung abzüglich des jeweiligen gesamten Kindergeldes zu bezahlen. Die dagegen gerichtete Revision des beklagten Arztes hat der unter anderem für das Arzthaftungsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zurückgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat einen Behandlungsfehler des Beklagten beim Einsetzen des Verhütungsmittels festgestellt. Auf dieser Grundlage ist unter den Umständen des vorliegenden Falles eine Haftung des Arztes für den Unterhaltsschaden der Eltern zu bejahen. Dies ergibt sich bereits aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur "fehlgeschlagenen" Familienplanung, wie sie das Bundesverfassungsgericht gebilligt hat. Die personenrechtliche Beziehung zwischen Eltern und Kind spricht nicht dagegen, in derartigen Fällen die Belastung mit einer Unterhaltsverpflichtung als Vermögensschaden anzusehen. Im Bereich der Arzthaftung gilt wie in jedem anderen Bereich der Vertragshaftung, dass der durch eine schuldhafte Vertragsverletzung verursachte Schaden zu ersetzen ist.
Eine Ersatzpflicht des Arztes besteht auch dann, wenn die gegenwärtige berufliche und wirtschaftliche Planung einer jungen Frau durchkreuzt wird und die zukünftige Planung noch nicht endgültig absehbar ist. Gerade in solchen Fällen kann der Fehler des Arztes zu erheblichen wirtschaftlichen Folgen führen. In den Schutzbereich eines auf Schwangerschaftsverhütung gerichteten Vertrages zwischen Arzt und Patientin ist nicht nur ein ehelicher, sondern auch der jeweilige nichteheliche Partner einbezogen, der vom Fehlschlagen der Verhütung ebenfalls betroffen ist. Zu ersetzen ist nur das Existenzminimum des Kindes, welches das Oberlandesgericht hier zutreffend berechnet hatte.
BGH Urteil vom 14. November 2006 - VI ZR 48/06
LG Waldshut-Tiengen - 2 O 70/04 ./.OLG Karlsruhe - 13 U 134/04
eingestellt vom Redaktionsteam Arzthaftung & Arzthaftungsrecht
Delegierung der Risikoaufklärung
Urteil des BGH Vom 07.11.2006 - VI ZR 206/05
Zusammenfassend:
Ein Chefarzt, der die Risikoaufklärung eines Patienten an einen untergeordneten Arzt delegiert, ist hinsichtlich der Frage welche organisatorischen Maßnahmen er ergriffen hat, um eine ordnungsgemäße Aufklärung sicherzustellen und zu überwachen, darlegungspflichtig.
Dazu die Pressestelle des Bundesgerichtshof:
BGH Urteil des VI. Zivilsenats vom 7.11.2006 - VI ZR 206/05 -
Kein unbedingter Vertrauensschutz des Chefarztes bei Delegation der Aufklärung auf untergeordneten Arzt
Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld von dem Chefarzt einer chirurgischen Klinik. Dieser führte bei ihr eine Divertikeloperation am Zwölffingerdarm durch. Infolge einer Nahtinsuffizienz kam es danach zu einer schweren Bauchfellentzündung und einer eitrigen Bauchspeicheldrüsenentzündung.
Ein Behandlungsfehler ließ sich nicht feststellen.
Die Klägerin behauptet, über das mit der Operation verbundene Risiko einer Bauchspeicheldrüsenentzündung nicht aufgeklärt worden zu sein. In Kenntnis dieses Risikos hätte sie nicht in die Operation eingewilligt. Das Aufklärungsgespräch hatte der Chefarzt nicht selbst durchgeführt, sondern einem Stationsarzt übertragen.
Das Landgericht Itzehoe hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht Schleswig hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dabei hat es offen gelassen, ob die Klägerin vor dem Eingriff ordnungsgemäß aufgeklärt worden ist. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kommt eine Haftung des Chefarztes deshalb nicht in Betracht, weil ihm ein etwaiger Aufklärungsfehler des Stationsarztes jedenfalls nicht zuzurechnen sei.
Der u. a. für das Arzthaftungsrecht zuständige VI. Zivilsenat hat das Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen, weil die Feststellungen des Berufungsgerichts eine Entlastung des Chefarztes von etwaigen Aufklärungsfehlern des aufklärenden Arztes nicht tragen. Der Bundesgerichtshof hat zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen der nicht selbst aufklärende Operateur sich darauf verlassen kann, dass die Aufklärung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die hiernach bestehenden Kontrollpflichten gelten in noch stärkerem Maß, wenn der Operateur zugleich Chefarzt und deshalb für die ordnungsgemäße Organisation der Aufklärung im Krankenhaus verantwortlich ist. Im vorliegenden Fall muss der operierende Chefarzt darlegen, welche Maßnahmen er ergriffen hat, um eine ordnungsgemäße Aufklärung sicherzustellen und die Befolgung seiner Anweisungen zu kontrollieren. Hierzu fehlt bisher jeglicher Vortrag.
BGH Urteil vom 7. November 2006 - VI ZR 206/05
LG Itzehoe – 2 O 290/02 ./. OLG Schleswig – 4 U 185/04
eingestellt vom Redaktionsteam Arzthaftung & Arzthaftungsrecht
Abrechnungsbetrug durch Kassenärzte
Urteil des BGH vom 22.08.2006 - 1 StR 547/05
Fazit:
Bei Betrugsvorwürfen im Zusammenhang mit standardisierten, auf Massenerledigung angelegten Abrechnungsverfahren ist es nicht erforderlich, dass der jeweilige Prüfer hinsichtlich jeder einzelnen geltend gemachten Position die positive Vorstellung hatte, sie sei der Höhe nach berechtigt; vielmehr genügt die stillschweigende Annahme, die ihm vorliegende Abrechnung sei insgesamt rechtmäßig. Ein Irrtum setzt also nicht voraus, daß eine Überprüfung der Abrechnungen im Einzelfall auch wirklich erfolgte.
Urteil eingestellt von: medizinrecht-urteil.de / Redaktionsteam
Anwendung neuer Heilverfahren, hier: Robodoc-Operation
Urteil des BGH vom 13.06.2006 - VI ZR 323/04
Zusammenfassend:
Die Anwendung neuer Verfahren ist für den medizinischen Fortschritt zwar unerlässlich, am Patienten dürfen sie aber nur dann angewendet werden, wenn diesem zuvor unmissverständlich verdeutlicht wurde, dass die neue Methode die Möglichkeit unbekannter Risiken birgt. Der Patient muss in die Lage versetzt werden, für sich sorgfältig abzuwägen, ob er sich nach der herkömmlichen Methode mit bekannten Risiken operieren lassen möchte oder nach der neuen Methode unter besonderer Berücksichtigung der in Aussicht gestellten Vorteile und der noch nicht in jeder Hinsicht bekannten Gefahren.
Dazu die Pressestelle des Bundesgerichtshof:
Urteil des VI. Zivilsenats vom 13.6.2006 - VI ZR 323/04 -
Bundesgerichtshof entscheidet über Schadensersatzklage nach Robodoc-Operation
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen einer nach ihrer Behauptung fehlerhaft und ohne die erforderliche Aufklärung durchgeführten ärztlichen Behandlung. Im September 1995 implantierte der Beklagte zu 3 der Klägerin mit Hilfe eines computerunterstützten Fräsverfahrens (Robodoc) eine zementfreie Hüftgelenksendoprothese. Bei der Operation wurde ein Nerv der Klägerin geschädigt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die vom erkennenden Senat zugelassene Revision blieb ohne Erfolg.
Der unter anderem für das Arzthaftungsrecht zuständige VI. Zivilsenat hat zu den Anforderungen an den Einsatz eines medizinischen Neulandverfahrens und an die Aufklärung des Patienten hierüber Stellung genommen. Will der Arzt keine allseits anerkannte Standardmethode, sondern eine – wie im Streitfall (1995) - relativ neue und noch nicht allgemein eingeführte Methode mit neuen, noch nicht abschließend geklärten Risiken anwenden, so hat er den Patienten auch darüber aufzuklären und darauf hinzuweisen, dass unbekannte Risiken derzeit nicht auszuschließen sind. Die Anwendung neuer Verfahren ist für den medizinischen Fortschritt zwar unerlässlich. Am Patienten dürfen sie aber nur dann angewandt werden, wenn diesem zuvor unmissverständlich verdeutlicht wurde, dass die neue Methode die Möglichkeit unbekannter Risiken birgt. Der Patient muss in die Lage versetzt werden, für sich sorgfältig abzuwägen, ob er sich nach der herkömmlichen Methode mit bekannten Risiken operieren lassen möchte oder nach der neuen unter besonderer Berücksichtigung der in Aussicht gestellten Vorteile und der noch nicht in jeder Hinsicht bekannten Gefahren.
Hiernach hätte es eines ausdrücklichen Hinweises auf noch nicht allgemein bekannte Risiken bedurft, der der Klägerin nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erteilt wurde. Dieser Aufklärungsmangel wirkt sich unter den besonderen Umständen des Streitfalls jedoch nicht aus, weil sich mit der Nervschädigung ein auch der herkömmlichen Methode anhaftendes Risiko verwirklicht hat, über das die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aufgeklärt worden ist. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann sich der Patient nämlich nicht auf einen Aufklärungsfehler berufen, wenn sich (nur) ein Risiko verwirklicht, über das er aufgeklärt worden ist.
VI ZR 323/04 – BGH Urteil vom 13.6.2006
LG Frankfurt am Main – Entscheidung vom 29.8.2003 – 2/21 O 362/98 ./.
OLG Frankfurt am Main – Entscheidung vom 7.12.2004 – 8 U 194/03
eingestellt vom Redaktionsteam Arzthaftung & Arzthaftungsrecht
BGH Urteil des VI. Zivilsenats vom 14.6.2005 - VI ZR 179/04 -
Verurteilung des Krankenhausträgers, der einem Notfallpatienten 1985 HIV-kontaminierte Blutprodukte verabreicht hatte, rechtskräftig
Dem VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs lag der Fall einer jungen Frau zur Entscheidung vor, die Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen einer HIV-Infektion vom Träger eines Krankenhauses verlangt. Ihr heutiger Ehemann wurde nach einem schweren Unfall im Jahre 1985 mit Frischblutspenden und Blutersatzprodukten verschiedener Hersteller behandelt. Bei ihrem Ehemann, den sie etwa drei Jahre nach der Behandlung kennenlernte, wurden Ende 1997 HIV-Antikörper in einer Blutprobe festgestellt. Anfang 1998 stellte sich heraus, daß auch die Klägerin HIV-infiziert ist.
Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Revision des Beklagten hat der VI. Zivilsenat zurückgewiesen. Er billigte in Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung dem HIV-Infizierten einen Beweis des ersten Anscheins zu, daß Infektionsquelle die verabreichten Blutprodukte sind, wenn der Infizierte bzw. der vom Infizierten weiter angesteckte Ehepartner weder zu den HIV-gefährdeten Risikogruppen gehören noch nach der Art ihrer Lebensführung einer gesteigerten Infektionsgefahr ausgesetzt sind und feststeht, daß zumindest eines der verabreichten Blutprodukte HIV-verseucht war. Im Streitfall war von der Verseuchung eines Blutproduktes aus prozessualen Gründen auszugehen, weil das behandelnde Krankenhaus nicht die erforderlichen Angaben über Chargennummern und Hersteller gemacht hat.
Der Senat hielt außerdem angesichts der erheblichen von einer HIV-Infektion für den Infizierten und dritte Personen ausgehenden Gefahren die Ärzte des Beklagten für verpflichtet, den Ehemann der Klägerin im Rahmen seiner weiteren unfallbedingten Krankenhausaufenthalte nachträglich auf die mit der Bluttransfusion verbundene HIV-Infektionsgefahr hinzuweisen und ihm zu einem HIV-Test zu raten. Dem stand nicht entgegen, daß 1985 noch keine vollständig sicheren Erkenntnisse über transfusionsassoziierte HIV-Infektionen bestanden, da zumindest die Möglichkeit eines solchen Infektionswegs in medizinischen Fachkreisen ernsthaft in Betracht gezogen wurde. In den Schutzbereich dieser Aufklärungspflicht ist nicht nur der behandelte Patient, sondern auch dessen zukünftiger, zum Behandlungszeitpunkt noch nicht bekannter, Ehepartner einbezogen. Dies folgt aus der Verpflichtung eines Arztes, die Weiterverbreitung von gefährlichen Infektionen zu verhindern.
BGH Urteil vom 14. Juni 2005 – VI ZR 179/04
LG Trier – 2 O 160/01 ./. OLG Koblenz – 13 U 1527/01
Karlsruhe, den 14. Juni 2005
Pressestelle des Bundesgerichtshof
eingestellt vom Redaktionsteam Arzthaftung & Arzthaftungsrecht
Verteilung der haftungsrechtlichen Verantwortung in einem Belegkrankenhaus
Urteil des OLG Karlsruhe vom 16.05.2001, Az.: 7 U 46/99
Sachverhalt:
Kläger ist der Haftpflichtversicherer zweier Belegärzte und nimmt das beklagte Krankenhaus aus übergegangenen Recht wegen der erbrachten Schadensersatzleistungen an ein bei seiner Geburt schwer geschädigtes Kind in Anspruch. Die Belegärzte wurden deswegen bereits 1997 rechtskräftig verurteilt. Anläßlich dieses Verfahrens war festgestellt worden, dass sie für den Fehler einer Hebamme, die Angestellte des Krankenhauses war, einzustehen hatten. Die klagende Versicherung ist der Ansicht, das beklagte Krankenhaus hafte für das Fehlverhalten der Hebamme und sei deshalb letztlich allein für den Schaden verantwortlich. Diesem Argumentation folgte das OLG jedoch nicht.
Fazit:
Das Urteil des OLG ist rechtskräftig, der BGH hat die Revision der Klägerin durch Beschluss vom 18.06.2002 (Az.: I ZR 224/01) nicht angenommen.
eingestellt vom Redaktionsteam Arzthaftung & Arzthaftungsrecht
Aufklärung vor Extraktion eines Weisheitszahns
Vor der Entfernung eines Weisheitszahnes hat der behandelnde Zahnarzt über das (sich selten verwirklichende) Risiko einer Osteomyelitis (Kieferknochenmarksentzündung) aufzuklären.
Grundsätzlich ist über sämtliche mit dem Eingriff typischerweise verbundenen Risiken aufzuklären, die für die Entscheidung des Patienten, sich dem Eingriff zu unterziehen, ernsthaft ins Gewicht fallen können. Dazu zählen auch seltene Risiken, sofern sie sich im Falle der Verwirklichung nachteilig auf die weitere Lebensführung des Patienten auswirken können
OLG Köln, Urteil vom 12. 3. 2003 - 5 U 52/02
Fachanwalt für Medizinrecht J.P. Nüßlein / Frankfurt
Auch über seltene Risiken muß aufgeklärt werden
Selbst bei einer einfachen Behandlung, wie der Erneuerung einer Plombe im Backenzahnbereich, muß der Zahnarzt vor der Verabreichung einer Spritze mit Narkosemittel darüber aufklären, daß dadurch das Risiko einer taub bleibenden Zunge besteht.
Urteil des OLG Koblenz / Aktenzeichen: 5 U 41/03
Fachanwalt für Medizinrecht J.P. Nüßlein / Frankfurt
BGH-Urteil
Mitteilung des Bundesgerichtshof zum Unterhaltsschaden der Eltern bei
unterbliebenem Schwangerschaftsabbruch nach der medizinischen Indikation des §
218 a Abs. 2 StGB in der Fassung des Schwangeren- und
Familienhilfeänderungsgesetzes vom 21. August 1995
Der auch für das Arzthaftungsrecht
zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte über die Klage eines
Ehepaares gegen die eine Schwangerschaft der Ehefrau betreuende Frauenärztin
auf Schadensersatz zu entscheiden. Die Eheleute begehrten die Feststellung, daß
die beklagte Ärztin ihnen zum Ersatz des Unterhalts für ihr Kind verpflichtet
sei, das mit schweren Fehlbildungen der Extremitäten geboren worden war. Die
Ehefrau verlangte darüber hinaus die Zahlung eines Schmerzensgeldes.
Die Kläger
warfen der Ärztin vor, die Fehlbildungen während der Schwangerschaft
pflichtwidrig nicht erkannt zu haben, und machten geltend, die Mutter hätte
sich bei Kenntnis der schweren Behinderung für einen rechtlich zulässigen
Schwangerschaftsabbruch entschieden.
Die Vorinstanzen hatten der Klage im
wesentlichen stattgegeben.
Der Bundesgerichtshof hat die angefochtene
Entscheidung bestätigt.
Das Berufungsgericht sei zunächst zutreffend davon
ausgegangen, daß der zwischen der Ehefrau und der Beklagten geschlossene
Vertrag über die Schwangerschaftsbetreuung auch die Pflicht der Beklagten zur
Beratung der Eltern über die erkennbare Gefahr einer Schädigung der
Leibesfrucht mit umfaßt habe. Die Verletzung dieser Pflicht habe das
Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht.
Ohne Rechtsfehler sei das Berufungsgericht
davon ausgegangen, daß ein Schwangerschaftsabbruch nach der medizinischen
Indikation des § 218 a Abs. 2 StGB rechtlich zulässig gewesen wäre, da
angesichts der zu erwartenden sehr schweren Behinderungen des Kindes sowohl die
Gefahr eines Suizidversuchs als auch einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des
seelischen Gesundheitszustandes der Mutter zu befürchten gewesen sei. Daß bei
ihr nach der Geburt tatsächlich Depressionen aufgetreten seien, die deutlich
Krankheitswert erreicht hätten, wobei zumindest in den ersten Wochen auch eine
latente Selbstmordgefahr vorgelegen habe, stütze diese Prognosebeurteilung.
Auch im Hinblick auf die mögliche
Überlebensrate ungeborener Kinder ab der 22. Schwangerschaftswoche sei eine
Abtreibung in Fällen wie dem vorliegenden nicht ausgeschlossen. Zwar enthalte
die Regelung der medizinischen Indikation anders als die früher selbständige
embryopathische Indikation keine zeitliche Befristung. Der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts sei indessen kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen,
daß eine derartige Befristung in Fällen der medizinischen Indikation aus
verfassungsrechtlichen Gründen geboten sei. Allerdings sei der Lebensschutz des
ungeborenen Kindes grundsätzlich während der gesamten Dauer der Schwangerschaft
zu gewährleisten, doch könne von der Mutter, wenn schwerwiegende Gefahren für
ihr Leben oder ihre Gesundheit drohten und nicht anders abgewendet werden
könnten, ebenfalls grundsätzlich während der gesamten Dauer der Schwangerschaft
nicht verlangt werden, die eigenen existentiellen Belange und Rechtspositionen
denen des Kindes aufzuopfern. Ob allerdings im Einzelfall die Opfergrenze
überschritten sei, sei nur mittels einer Güter- und Interessenabwägung zu
beurteilen, die die Rechtspositionen sowohl des Embryos als auch der Mutter
berücksichtige. Bei dieser Abwägung könne auch die Dauer der Schwangerschaft
Berücksichtigung finden. Im vorliegenden Fall sei jedoch die vom
Berufungsgericht vorgenommene Abwägung nicht zu beanstanden. Vom Sachverhalt her
gehe es hier nämlich nicht um den Fall einer "Spätabtreibung" in den
letzten Schwangerschaftswochen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
hätte ein Schwangerschaftsabbruch jedenfalls noch in der
22. Schwangerschaftswoche durchgeführt werden können.
Der Einwand der Revision, ein ursächlicher
Zusammenhang zwischen der Nichtdurchführung des Schwangerschaftsabbruchs und
dem geltend gemachten Unterhaltsschaden bestehe nicht, weil das Kind auch bei
einem Schwangerschaftsabbruch möglicherweise überlebt hätte, bleibe ohne
Erfolg. Die für ihre Behauptung beweisbelastete Beklagte habe den Beweis für
ein Überleben des Kindes nach einem Abbruch im konkreten Fall nicht geführt. Da
ein Schwangerschaftsabbruch in der Regel die Beendigung des Lebens des Embryos zur
Folge habe, spreche für den Eintritt dieser Folge eine Vermutung. Diese sei von
der Beklagten nicht widerlegt worden.
Vom Schutzzweck des Behandlungsvertrages sei
in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die schwerwiegenden Gefahren für die
Mutter gerade auch für die Zeit nach der Geburt drohten, auch die Vermeidung
von Belastungen umfasst, die durch das "Haben" des Kindes drohten,
d.h. auch die Unterhaltsaufwendungen. Auf diese erstrecke sich daher auch die
Ersatzpflicht der Beklagten.
Die Bemessung des der Klägerin zu zahlenden
Schmerzensgeldes auf 20.000,-- DM sei nicht zu beanstanden.
BGH-Urteil vom 18. Juni 2002 – VI ZR 136/01
Karlsruhe, den 18. Juni 2002
Eingestellt vom Redaktionsteam Arzthaftung & Arzthaftungsrecht
BGH-Urteil
Mitteilung des Bundesgerichtshof zum Unterhaltsschaden der Eltern bei
unterbliebenem Abbruch einer Zwillingsschwangerschaft
Der für das Arzthaftungsrecht
zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte über die Klage eines
Ehepaares gegen die eine (Zwillings-)Schwangerschaft der Ehefrau betreuenden
Frauenärzte auf Schadensersatz zu entscheiden. Die Eheleute verlangten den
Ersatz des Unterhalts für einen der Zwillinge, der mit schweren
Extremitätenfehlbildungen geboren worden war. Sie warfen den Ärzten vor, die
Fehlbildungen während der Schwangerschaft schuldhaft nicht erkannt zu haben,
und machten weiter geltend, sie hätten sich bei Kenntnis der schweren
Behinderung für einen Schwangerschaftsabbruch entschieden.
Kernpunkt des Rechtsstreits war die Frage,
ob zum Zeitpunkt der Schwangerschaft der Klägerin (1994) ein solcher
Schwangerschaftsabbruch rechtlich zulässig gewesen wäre. Nur in diesem Fall
hätte der von den Klägern behauptete Fehler der Beklagten überhaupt einen
Schadensersatzanspruch auslösen können. Beide Vorinstanzen hatten dies verneint
und die Klage deshalb abgewiesen.
Eine Besonderheit des Falles bestand darin,
daß mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit bei einem Schwangerschaftsabbruch beide
Kinder verloren gegangen wären, mindestens aber das gesunde Ungeborene geschädigt
worden wäre. Die Kläger hatten insoweit behauptet, sie hätten sich – vor die
Wahl gestellt – für den Abbruch der gesamten Schwangerschaft entschieden.
Der Senat hat die Entscheidungen der
Vorinstanzen gebilligt. Nach der damaligen Rechtslage (vgl. zum Wortlaut des
§ 218a StGB in der seinerzeitigen Fassung Pressemitteilung des BGH
Nr. 68/2001) wäre ein Abbruch der (gesamten) Schwangerschaft der Klägerin weder
nach § 218a Abs. 2 noch nach Abs. 3 StGB a.F. gerechtfertigt gewesen.
Zunächst hat der Senat das Vorliegen einer
medizinischen Indikation nach § 218a Abs. 2 StGB a.F.
verneint. Er hat ausgehend von seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. etwa BGHZ
129, 178 ff.) den grundsätzlichen Schutzanspruch des ungeborenen menschlichen
Lebens herausgestellt und betont, daß es konkreter Feststellungen für eine
gravierende Ausnahmesituation der Schwangeren bedürfe, um einen
Schwangerschaftsabbruch aus Gründen der Gesundheit der Mutter rechtfertigen zu
können. Eine solche Ausnahmesituation hat er in den vorgelegten ärztlichen
Bescheinigungen und den Behauptungen der Kläger zu der Gefahr einer Depression
der Klägerin nicht gesehen.
Der Senat hat auch das Vorliegen der
Voraussetzungen eines zulässigen Schwangerschaftsabbruchs wegen einer
sogenannten embryopathischen Indikation nach § 218a
Abs. 3 StGB a.F. verneint. Er hat hervorgehoben, daß es hier
nicht um die typische Fallgestaltung des § 218a
Abs. 3 StGB a.F. geht, bei der sich die Schwangerschaft auf ein
vorgeburtlich geschädigtes Kind beschränkt und sich daraus die Frage ergibt, ob
der Mutter die Belastung durch dieses Kind zugemutet werden kann. Dabei hat er
offen gelassen, ob unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise auch der
Gesamtabbruch einer solchen Zwillingsschwangerschaft gerechtfertigt sein könnte.
In einem solchen Fall müßten jedenfalls die Anforderungen, die an die Bejahung
der Zulässigkeit eines Schwangerschaftsabbruchs zu stellen seien, besonders
hoch angesetzt werden. Der vorliegende Fall nötige nicht zu einer
abschließenden Beurteilung dieser Frage, weil die vom Berufungsgericht
vorgenommene Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls im Ergebnis nicht zu
beanstanden sei. Im Berufungsurteil werden die Beeinträchtigungen des Kindes
beanstandungsfrei gewichtet; insbesondere ist es geistig vollkommen gesund,
seine körperlichen Behinderungen ermöglichen zwar nur eine Fortbewegung im
Rollstuhl, lassen jedoch eine Teilhabe am Leben in Familie und Gemeinschaft
ohne weiteres zu. Im Hinblick auf die hohen Anforderungen an die Konkfliktslage
in einer Fallgestaltung, wie sie hier gegeben ist, hat das Berufungsgericht zu
Recht auch unter Berücksichtigung der klägerischen Interessen die Güterabwägung
zu Gunsten des Lebensrechts der beiden Kinder vorgenommen; es hat keineswegs
die Grenzen des für die Schwangere Zumutbaren zu weit gezogen.
Urteil vom 4. Dezember 2001 – VI ZR 213/00
Karlsruhe, den 4. Dezember 2001
Eingestellt vom Redaktionsteam Arzthaftung & Arzthaftungsrecht
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