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Strafrechtliche Aspekte der Arzthaftung PDF Drucken E-Mail

Arzthaftung & Strafrecht

Die strafrechtliche Verfolgung spielt im Bereich der Arzthaftung eine eher untergeordente Rolle.

In jedem Fall wird Ihr Anwalt / Fachanwalt für Medizinrecht zunächst die zivilrechtliche Schiene fahren und im Rahmen eines Zivilprozesses die Durchsetzung von Schadensersatz und Schmerzensgeld anstreben. Und selbst diese Vorgehensweise steht nicht an erster Stelle, sondern ist erst dann das Mittel der Wahl, wenn nach einem ärztlichen Kunstfehler / Behandlungsfehler eine außergerichtliche Einigung mit dem Arzt bzw. dessen Rechtschutzversicherung scheitert.

Eine außergerichtliche Einigung steht im Arzthaftungsfall somit immer an erster Stelle.

Dagegen spielt die strafrechtliche Verfogung des Arztes nur eine untergeordente Rolle und ist in aller Regel auf einzelne Ausnahmefälle beschränkt, in denen der Arzt in besonders verwerflicher Weise das Leben und die Gesundheit des Patienten geschädigt hat.

Die Gründe für die untergeordnete Rolle des Strafverfahren im Arzthaftungsrecht / in der Arzthaftung sind vielfältig.

Zum einen haben Sie von einem erfolgreichen Strafverfahren ausser Genugtuung zunächst einmal nichts. Zum anderen fördert ein erfolgreiches Strafverfahren die Bereitschaft der Richter Ihnen in einem zivilrechtlichen Verfahren Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld zuzusprechen nicht unbedingt, da eine gewisse Genugtuung bereits durch das Strafverfahren erzielt wurde.

Auch gilt es zu beachten, daß Beweise während der unter Umständen nicht unerheblichen Verfahrensdauer bei der Staatsanwaltschaft liegen. Ausserdem liegen die Voraussetzungen für ein erfolgreiches Strafverfahren üblicherweise etwas höher als es bei einer zivilrechtlichen Schadensersatzklage der Fall ist.

Ein Vorteil ist dem Strafverfahren jedoch nicht abzusprechen: es ermittelt die Staatsanwaltschaft, die über viel weitreichendere Möglichkeiten verfügt als der Patient.

Kommt es zu einem Strafverfahren, so handelt es sich bei den Vorwürfen in aller Regel um 

  • Körperverletzung §§ 223 ff StGB
  • Fahrlässige Körperverletzung § 229 StGB
  • Fahrlässige Tötung § 222 StGB
  • Tötung auf Verlangen § 216 StGB
  • Totschlag § 212 StGB
  • Verletzung von Privatgeheimnissen § 203 I Nr.1 StGB

Dazu muss man wissen, dass jeder Eingriff in die körperliche Unversehrtheit zunächst eine Körperverletzung im Sinne des Strafgesetzbuches ist (vgl. §§ 223 ff StGB). Und so verhält  es sich grundsätzlich auch beim ärztlichen Heileingriff, sogar dann, wenn dieser den Gesundheitszustand des behandelten Patienten nachhaltig verbessert.

Ansonsten wäre die Bestrafung eines eigenmächtig durchgeführten ärztlichen Heileingriffs in Fällen, in denen der Patient diesen Eingriff zwar nicht wünscht, dieser aber der Gesundheit des Patienten  zuträglich ist, nicht zu bestrafen.

So findet die Pflicht des Arztes zu helfen ihre Grenze im Recht des mündigen Patienten, eine ärztliche Behandlung oder Diagnosemaßnahme abzulehnen.

Die Rechtswidrigkeit entfällt jedoch, wenn der Patient in den ärztlichen Heileingriff wirksam eingewilligt hat. Und genau diese Einwilligung gibt der Patient aber nur unter der Voraussetzung und in dem Umfang, dass der Eingriff und soweit der Eingriff nach den Regeln der ärztlichen Kunst, also lege artis, durchgeführt wird.

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