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Höhe, Art und Umfang des Schadensersatz bestimmen sich auch im Bereich der Arzthaftung nach den §§ 249 ff BGB.
Grundsätzlich werden Vermögensschäden und Immaterielle Schäden (Nichtvermögensschaden) unterschieden.
Vermögensschäden sind:
- Kosten der Heilbehandlung einschließlich der erforderlichen Rehamaßnahmen
- Vermehrte Bedürfnisse ( wie bspw. die Kosten eines jetzt notwendigen Pflegedienstes )
- Erwerbsschaden ( Verdienstausfall einschließlich Sondergratifikationen, bei Selbständigen auch der entgangene Gewinn )
- Unterhaltsverpflichtungen des Geschädigten die dieser jetzt nicht mehr erfüllen kann
Immaterielle Schäden sind:
Anmerkung zur Höhe des in Deutschland üblicherweise gezahlten Schmerzensgeld (Schmerzensgeldhöhe) im Bereich der Arzthaftung: Es existieren zwar verschiedene Schmerzensgeldtabellen, jedoch ist ihre Aussagekraft aus vielerlei Gründen beschränkt.
Denn einerseits ist die in den Schmerzensgeldtabellen angegebene Höhe des Schmerzensgeld für den Richter nicht verbindlich. Vielmehr ist der Richter in seiner Entscheidungsfindung grundsätzlich frei, also weder an Tabellen noch an Urteile anderer Gerichte gebunden. Andererseits wird sich in den seltensten Fällen in einer Schmerzensgeldtabelle ein 100 % identischer Fall finden lassen und das Schmerzensgeld
daher auch divergieren. Richtigerweise ist jeder einzelne Fall mit all seinen
besonderen Umständen und Eigenheiten umfassend zu würdigen, um zu einem
in jeglicher (zumindest aber in juristischer) Hinsicht angemessenen Schmerzensgeld / Schmerzensgeldanspruch zu kommen. Insgesamt zeichnet sich jedoch bei deutschen Gerichten eine Tendez ab, höhere Schmerzensgeldsummen / Schadensersatzsummen im Fall einer Arzthaftung zuzusprechen, auch wenn diese im Ergebnis immer noch sehr weit von "amerikanischen Verhältnissen" entfernt sind.
Schmerzensgeldtabellen finden Sie bei uns unter dem Punkt "Fachbücher Medizin & Recht", auf der linken Seite in der Navigation. Weitere Hinweise zum Umfang von Schadensersatz und Schmerzensgeld im Bereich der Arzthaftung:
Sofern dem Arzt ein Behandlungsfehler unterläuft, ist der ärztliche Eingriff zunächst -sofern keine besonderen Umstände vorliegen- rechtswidrig, mit der Folge, daß dem Arzt ein Honoraranspruch gegen den Patienten nicht zusteht. Sofern der Patient das Honorar bereits gezahlt hat, kann er im Rahmen des Schadenersatzanspruch auch die Rückerstattung der Zahlung verlangen.
Zur Inanspruchnahme privatärztlicher Behandlungen durch geschädigte Kassenpatienten hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits in einem Urteil aus dem Jahr 2004 festgestellt, daß die Haftpflicht des Schädigers auch die Übernahme der Kosten einer privatärztlichen Behandlung umfassen kann, wenn und soweit nach den Umständen des konkreten Einzelfalls, die Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung nur unzureichende Möglichkeiten zur Schadensbeseitigung bieten oder die Inanspruchnahme der vertragsärztlichen Leistung wegen besonderer Umstände dem Geschädigten im Einzelfall ausnahmsweise unzumutbar ist. LESEN SIE AUCH DEN FACHARTIKEL ZUR BEMESSUNG VON SCHMERZENSGELD VON RECHTSANWÄLTIN DR. BÜRGLE, FRANKFURT, zu finden unter dem Punkt "Fachbeiträge der Anwälte" (rechts oben).
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