aerztehaftung.de
Startseite
Behandlungsfehler
Häufigkeit
Zivilrechtliche Aspekte
Strafrechtliche Aspekte
Verjährung von Ansprüchen
Beweislast und Beweislastumkehr
Verhalten im Schadensfall
Schadensersatzsummen
Urteile
Rechtsanwaltsgebühren
Lexikon Medizin und Recht
Fachbeiträge der Anwälte ARZTHAFTUNG

PATIENTENSEITEN RECHT
Arzthaftung
Patientenrechte
Patientenverfügung
Behandlungsvertrag
Patientenaufklärung
Hebammenhaftung
Geburtsschadensrecht
Fachanwalt Medizinrecht

URTEILE MEDIZINRECHT
Gerichtsurteile Medizinrecht

SERVICE
Gutachten Medizinrecht
Fachbücher Medizin & Recht

ANWALTSSUCHE BUNDESWEIT
mein-medizinrechtler.de
FACHANWALT MEDIZINRECHT NACH STADT SUCHEN
Aachen
Augsburg
Berlin
Bielefeld
Bochum
Bonn
Braunschweig
Bremen
Chemnitz
Dortmund
Dresden
Duisburg
Düsseldorf
Erfurt
Essen
Frankfurt
Freiburg
Gelsenkirchen
Göttingen
Hagen
Halle
Hamburg
Hamm
Hannover
Karlsruhe
Kassel
Kiel
Köln
Krefeld
Leipzig
Lübeck
Magdeburg
Mainz
Mannheim
Gladbach
Mülheim
München
Münster
Nürnberg
Oberhausen
Osnabrück
Rostock
Saarbrücken
Stuttgart
Wiesbaden
Wuppertal
weiterestaedte

PATIENTENSEITEN MEDIZIN
Hüftprothesen
Fettabsaugung
Lasik-Operation
Nasenkorrektur
Brustvergrößerung
Brustverkleinerung
Facelifting
Zahnimplantate
Lidkorrektur
Haartransplantation
Bauchstraffung
Penisverlängerung
Schönheitschirurgie
Ohrenkorrektur
Faltenunterspritzung
Bleaching
Dekubitus
Narkoserisiko
Risikoschwangerschaft

FACHARZT SUCHEN
mein-Facharzt.com

SEITEN FÜR ÄRZTE
Klinik, Praxisbetrieb & Steuer
Vertragsarztrecht
Arztrecht Seminare
Steuerberater für Ärzte
Arzt, Klinik & Werberecht
Gemeinschaftspraxis
Praxisübernahme
Praxisgründung
MVZ
ArztstrafR & Arzthaftung

APOTHEKE, ARZNEI & MP
Apothekenrecht
Arzneimittelzulassung
Arzneimittelhaftung
Medizinprodukte
Startseite arrow Schadensersatzsummen

Schadensersatzsummen im Bereich Arzthaftung PDF Drucken E-Mail


Höhe, Art und Umfang des Schadensersatz bestimmen sich auch im Bereich der Arzthaftung nach den §§ 249 ff BGB.

Grundsätzlich werden Vermögensschäden und Immaterielle Schäden (Nichtvermögensschaden) unterschieden.


Vermögensschäden sind:

  • Kosten der Heilbehandlung einschließlich der erforderlichen Rehamaßnahmen
  • Vermehrte Bedürfnisse ( wie bspw. die Kosten eines jetzt notwendigen Pflegedienstes )
  • Erwerbsschaden ( Verdienstausfall einschließlich Sondergratifikationen, bei Selbständigen auch der entgangene Gewinn )
  • Unterhaltsverpflichtungen des Geschädigten die dieser jetzt nicht mehr erfüllen kann


Immaterielle Schäden sind:

  • Schmerzensgeld 

 

Anmerkung zur Höhe des in Deutschland üblicherweise gezahlten Schmerzensgeld (Schmerzensgeldhöhe) im Bereich der Arzthaftung:


Es existieren zwar verschiedene Schmerzensgeldtabellen, jedoch ist ihre Aussagekraft aus vielerlei Gründen beschränkt.

Denn einerseits ist die in den Schmerzensgeldtabellen angegebene Höhe des Schmerzensgeld für den Richter nicht verbindlich.

Vielmehr ist der Richter in seiner Entscheidungsfindung grundsätzlich frei, also weder an Tabellen noch an Urteile anderer Gerichte gebunden. Andererseits wird sich in den seltensten Fällen in einer Schmerzensgeldtabelle ein 100 % identischer Fall finden lassen und das Schmerzensgeld daher auch divergieren.

Richtigerweise ist jeder einzelne Fall mit all seinen besonderen Umständen und Eigenheiten umfassend zu würdigen, um zu einem in jeglicher (zumindest aber in juristischer) Hinsicht angemessenen Schmerzensgeld / Schmerzensgeldanspruch zu  kommen.

Insgesamt zeichnet sich jedoch bei deutschen Gerichten eine Tendez ab, höhere Schmerzensgeldsummen / Schadensersatzsummen im Fall einer Arzthaftung zuzusprechen, auch wenn diese im Ergebnis immer noch sehr weit von "amerikanischen Verhältnissen"  entfernt sind.

Schmerzensgeldtabellen finden Sie bei uns unter dem Punkt "Fachbücher Medizin & Recht", auf der linken Seite in der Navigation.

 

Weitere Hinweise zum Umfang von Schadensersatz und Schmerzensgeld im Bereich der Arzthaftung:

Sofern dem Arzt ein Behandlungsfehler unterläuft, ist der ärztliche Eingriff zunächst -sofern keine besonderen Umstände vorliegen- rechtswidrig, mit der Folge, daß dem Arzt ein Honoraranspruch gegen den Patienten nicht zusteht. Sofern der Patient das Honorar bereits gezahlt hat, kann er im Rahmen des Schadenersatzanspruch auch die Rückerstattung der Zahlung verlangen.

Zur Inanspruchnahme privatärztlicher Behandlungen durch geschädigte Kassenpatienten hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits in einem Urteil aus dem Jahr 2004 festgestellt, daß die Haftpflicht des Schädigers auch die Übernahme der Kosten einer privatärztlichen Behandlung umfassen kann, wenn und soweit nach den Umständen des konkreten Einzelfalls, die Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung nur unzureichende Möglichkeiten zur Schadensbeseitigung bieten oder die Inanspruchnahme der vertragsärztlichen Leistung wegen besonderer Umstände dem Geschädigten im Einzelfall ausnahmsweise unzumutbar ist.
 

LESEN SIE AUCH DEN FACHARTIKEL ZUR BEMESSUNG VON SCHMERZENSGELD VON RECHTSANWÄLTIN DR. BÜRGLE, FRANKFURT, zu finden unter dem Punkt "Fachbeiträge der Anwälte" (rechts oben).

 

| HÄUFIGE FRAGEN | NUTZUNGSBEDINGUNGEN | DATENSCHUTZ | KONTAKT | IMPRESSUM | PRESSE |
Arzthaftung | Medizinrecht | Ärzteberatung Webdesign von LFM