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Rechtsanwaltsgebühren, Gerichtskosten & Prozessfinanzierung
Im Arzthaftungsfall ist die Mandatierung eines Anwalts mit Tätigkeitsschwerpunkt Arzthaftung oder eines Fachanwalt für Medizinrecht unumgänglich. Unumgänglich ist allerdings auch die Kostennote, die Ihnen Ihr Anwalt zu gegebener Zeit zukommen lassen wird. Daher ist es ratsam, sich im Arzthaftungsfall frühzeitig über die Kosten und die Kostenübernahme sowie ggf. eine (Arzthaftungs-)Prozessfinazierung Gedanken zu machen.
Grundsätzlich richten sich die Gebühren für anwaltliche Leistungen in Deutschland nach dem Gegenstandswert und sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Höhe des Honorars ist danach im wesentlichen von dem Interesse des Mandanten (dem Gegenstandswert) an der Tätigkeit des Rechtsanwalt abhängig und nur untergeordnet vom Umfang der Tätigkeit.
Dies hat seinen Grund im Haftungsrisiko des Rechtsanwalt, das dadurch kompensiert werden soll.
Theoretisch kann Ihr Anwalt Ihnen aber auch eine Honorarvereinbarungen, pauschal oder zu einem bestimmten Stundensatz, anbieten. Dies Gestaltungsmöglichkeiten einer solchen Vereinbarung sind jedoch bei gerichtlicher Vertretung nach unten beschränkt. Das Honorar des Anwalt darf abweichend von dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der Regel nur zwischen Mandanten und Anwalt vereinbart werden, wenn es über den dort festgelegten Gebühren liegt.
Ferner gilt der Grundsatz, dass die unterlegene Partei die Kosten der Gegenseite -also auch die Kosten für den Anwalt / Fachanwalt für Medizinrecht- bei Honorarvereinbarungen nur bis zum gesetzlich vorgesehenen Satz. Was darüber liegt tragen Sie auch bei erfolgreichem Prozessausgang. Umso wichtiger ist daher bereits vor der Mandatierung Ihres Anwalts (Fachanwalt für Medizinrecht) für Kostensicherheit zu sorgen.
Bei einer Beratung soll der Rechtsanwalt nach § 34 RVG auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, denn die Beratungsgebühren sind im RVG nicht mehr geregelt. Bei freien Honorarvereinbarungen liegt der durchschnittliche Stundensatz eines Anwalts derzeit bei 120 - 180 Euro, aber auch Stundensätze von 250 Euro und mehr sind keine Seltenheit. Bitte beachten Sie aber dabei, dass der Anwalt -neben seinem "eigenen" Stundenlohn- weitere, umfangreiche Kosten davon zu bestreiten hat, etwa für sein Sekretariat, Berufshaftpflichtversicherungen, Kammerbeiträge, Büroräume etc.
Ihr Anwalt wird die Gebühren mit Ihnen erörtern und im Falle einer streitigen Auseinandersetzung die Gerichtskosten sowie die Anwaltskosten und das Prozessrisiko abwägen.
Sollten die Aussichten, einen unvermeidlichen Prozess zu gewinnen, gut sein, so besteht -sofern der Mandant bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreitet- die Möglichkeit Prozesskostenhilfe zu beantragen. Ferner bestehen weitere Möglichkeiten einen Arzthaftungsprozess zu finanzieren. Diese sind die:
- Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung
Damit sind -abhängig von dem von Ihnen gewählten Leistungsumfang Ihrer Rechtsschutzversicherung- die meisten der entstehenden anwaltlichen Gebühren abgedeckt. Auch für den Fall, dass Sie über eine Zusage der Kostenübernahme durch Ihre Rechtsschutzversicherung verfügen, bleibt Ihnen nach den Rechtsschutzversicherungsbedingungen die freie Wahl eines Anwalt vollumfänglich erhalten. Vorschläge Ihrer Rechtsschutzversicherung bezüglich der Wahl des Anwalt sind somit allenfalls als unverbindliche Empfehlungen zu verstehen.
- Prozessfinanzierung
Ferner gibt es seit einigen Jahren nun auch in Deutschland die Möglichkeit, aussichtsreiche Rechtstreitigkeiten im Klageverfahren über einen Prozessfinanzierer vorfinanzieren zu lassen. Im Gegenzug erhält der Prozessfinanzierer dafür im Falle eines erfolgreichen Prozessausgangs einen Teil der erstrittenen Summe. Die Erstprüfung Ihres Falles durch den Prozessfinanzierer ist in aller Regel für Sie kostenfrei.
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