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Arzthaftungrecht Teil VI: Verjährung |
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Thursday, 25. March 2010 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag zur Verjährung auf ARZTHAFTUNG von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT DR. TIGRAN DABAG, LL.M., Bochum
Verjährung
Steht ein ärztlicher Kunstfehler fest, so stellt sich die Frage nach der Durchsetzbarkeit dieses Anspruchs und der Frage der Verjährung.
Aufgrund der Tatsache, dass dem Patienten meist erst nach Jahren bewusst wird, dass er fehlbehandelt wurde, kommt der Frage der Verjährung in einer Arzthaftungsangelegenheit entscheidende Bedeutung zu. Sie ist in den §§ 195 f. BGB geregelt.
Nach der Regelverjährungsfrist verjähren auch Arzthaftungsansprüche grundsätzlich nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Voraussetzungen für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist ist daher in der Regel die positive Kenntnis eines ärztlichen Behandlungsfehlers. Der Begriff der Kenntnis wird von Seiten der Rechtsprechung eng zugunsten des Patienten ausgelegt.
Der Patient muss nicht nur die wesentlichen Umstände des Behandlungsverlaufs kennen, sondern auch Kenntnis von solchen Tatsachen erlangen, aus denen sich für ihn als medizinischen Laien ergibt, dass der behandelnde Arzt von dem üblichen ärztlichen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht getroffen hat, die nach dem ärztlichen Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich waren. Die Kenntnis der Komplikationen allein reicht nicht aus.
Zu beachten ist noch, dass die Verjährungshöchstfrist unabhängig von der Kenntnis dreißig Jahre nach dem Zeitpunkt der Fehlbehandlung beträgt.
Aufgrund der zum 01.01.2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsreform sind für Altfälle gegebenenfalls Übergangsvorschriften zu berücksichtigen.

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DR. OSKAMP & PARTNER GbR
Dr. Tigran Dabag, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
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