aerztehaftung.de
Startseite
Behandlungsfehler
Häufigkeit
Zivilrechtliche Aspekte
Strafrechtliche Aspekte
Verjährung von Ansprüchen
Beweislast und Beweislastumkehr
Verhalten im Schadensfall
Schadensersatzsummen
Urteile
Rechtsanwaltsgebühren
Lexikon Medizin und Recht
Fachbeiträge der Anwälte ARZTHAFTUNG

PATIENTENSEITEN RECHT
Arzthaftung
Patientenrechte
Patientenverfügung
Behandlungsvertrag
Patientenaufklärung
Hebammenhaftung
Geburtsschadensrecht
Fachanwalt Medizinrecht

URTEILE MEDIZINRECHT
Gerichtsurteile Medizinrecht

SERVICE
Gutachten Medizinrecht
Fachbücher Medizin & Recht

ANWALTSSUCHE BUNDESWEIT
mein-medizinrechtler.de
FACHANWALT MEDIZINRECHT NACH STADT SUCHEN
Aachen
Augsburg
Berlin
Bielefeld
Bochum
Bonn
Braunschweig
Bremen
Chemnitz
Dortmund
Dresden
Duisburg
Düsseldorf
Erfurt
Essen
Frankfurt
Freiburg
Gelsenkirchen
Göttingen
Hagen
Halle
Hamburg
Hamm
Hannover
Karlsruhe
Kassel
Kiel
Köln
Krefeld
Leipzig
Lübeck
Magdeburg
Mainz
Mannheim
Gladbach
Mülheim
München
Münster
Nürnberg
Oberhausen
Osnabrück
Rostock
Saarbrücken
Stuttgart
Wiesbaden
Wuppertal
weiterestaedte

PATIENTENSEITEN MEDIZIN
Hüftprothesen
Fettabsaugung
Lasik-Operation
Nasenkorrektur
Brustvergrößerung
Brustverkleinerung
Facelifting
Zahnimplantate
Lidkorrektur
Haartransplantation
Bauchstraffung
Penisverlängerung
Schönheitschirurgie
Ohrenkorrektur
Faltenunterspritzung
Bleaching
Dekubitus
Narkoserisiko
Risikoschwangerschaft

FACHARZT SUCHEN
mein-Facharzt.com

SEITEN FÜR ÄRZTE
Klinik, Praxisbetrieb & Steuer
Vertragsarztrecht
Arztrecht Seminare
Steuerberater für Ärzte
Arzt, Klinik & Werberecht
Gemeinschaftspraxis
Praxisübernahme
Praxisgründung
MVZ
ArztstrafR & Arzthaftung

APOTHEKE, ARZNEI & MP
Apothekenrecht
Arzneimittelzulassung
Arzneimittelhaftung
Medizinprodukte
Startseite arrow Fachbeiträge der Anwälte ARZTHAFTUNG arrow Arzthaftungrecht Teil VI: Verjährung

Schrift ändern: Kleinere Schrift Grössere Schrift Auf Standard umstellen

Arzthaftungrecht Teil VI: Verjährung PDF Drucken E-Mail
Thursday, 25. March 2010

Medizinrechtlicher Fachbeitrag zur Verjährung auf ARZTHAFTUNG von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT DR. TIGRAN DABAG, LL.M., Bochum

 

 

Verjährung


Steht ein ärztlicher Kunstfehler  fest, so stellt sich die Frage nach der Durchsetzbarkeit dieses Anspruchs und der Frage der Verjährung.

Aufgrund der Tatsache, dass dem Patienten meist erst nach Jahren bewusst wird, dass er fehlbehandelt wurde, kommt der Frage der Verjährung in einer Arzthaftungsangelegenheit entscheidende Bedeutung zu. Sie ist in den §§ 195 f. BGB geregelt.

Nach der Regelverjährungsfrist verjähren auch Arzthaftungsansprüche grundsätzlich nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt  mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Voraussetzungen für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist ist daher in der Regel die positive Kenntnis eines ärztlichen Behandlungsfehlers. Der Begriff der Kenntnis wird von Seiten der Rechtsprechung eng zugunsten des Patienten ausgelegt.

Der Patient muss nicht nur die wesentlichen Umstände des Behandlungsverlaufs kennen, sondern auch Kenntnis von solchen Tatsachen erlangen, aus denen sich für ihn als medizinischen Laien ergibt, dass der behandelnde Arzt von dem üblichen ärztlichen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht getroffen hat, die nach dem ärztlichen Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich waren. Die Kenntnis der Komplikationen allein reicht nicht aus.

Zu beachten ist noch, dass die Verjährungshöchstfrist unabhängig von der Kenntnis dreißig Jahre nach dem Zeitpunkt der Fehlbehandlung beträgt.

Aufgrund der zum 01.01.2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsreform sind für Altfälle gegebenenfalls Übergangsvorschriften zu berücksichtigen.

 


   
ra_dabag_tigran_fb

DR. OSKAMP & PARTNER GbR 

Dr. Tigran Dabag, LL.M.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
 

Viktoriastraße 23-25

44787  Bochum

Telefon:
0234 - 91 22 30
Telefax:
0234 - 91 22 311

Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können
www.oskamp-partner.de
 

| HÄUFIGE FRAGEN | NUTZUNGSBEDINGUNGEN | DATENSCHUTZ | KONTAKT | IMPRESSUM | PRESSE |
Arzthaftung | Medizinrecht | Ärzteberatung Webdesign von LFM