Stürze im Krankenhaus und ihre haftungsrechtlichen Folgen
Monday, 4. April 2011
Medizinrechtlicher Fachbeitrag auf ARZTHAFTUNG
von RECHTSANWÄLTIN STEFFI KUPHAL, Berlin
Stürze im Krankenhaus und ihre haftungsrechtlichen Folgen
Bei jedem Sturz kommt es darauf an, ob das Krankenhaus seine
Obhutspflichten verletzt hat.
Denn
"ein Krankenhaus übernimmt mit der stationären Aufnahme eines
Patien-ten nicht nur die Aufgabe der einwandfreien Diagnose und
Therapie, sondern auch Obhuts- und Schutzpflichten dergestalt, ihn im
Rahmen des Möglichen und Zumutbaren vor Schäden und Gefahren zu
schüt-zen, wenn sein körperlicher oder geistiger Zustand dies gebietet.
Maß-gebend ist, ob wegen der Verfassung des Patienten aus der Sicht ex
ante (Beurteilung aus früherer Sicht) ernsthaft damit gerechnet werden
muss, dass er sich ohne Sicherungsmaßnahmen selbst schädigen könnte."
OLG Düsseldorf v. 11.09.2003 -8 U 17/03-.
Dabei gilt grundsätzlich, dass alle Umstände des Einzelfalles, d.h. die
körperliche und geistige Verfassung des Patienten, bei der Begutachtung,
ob Pflichten des Krankenhauses verletzt wurden mit einbezogen werden
müssen. Die körperliche und geistige Verfassung des Patienten spielt nur
dann keine Rolle, wenn sich das Sturzereignis in einem vom Krankenhaus
voll beherrschbaren Risiko (z.B. Patient befindet sich in Narkose oder
Patient wird von Schwester umgelagert) ereignet hat.
Bei der nachträglichen Begutachtung, ob ein Patient durch entsprechende
Maßnahmen zu sichern gewesen wäre, spielen die Aufzeichnungen im
ärztlichen Verlauf und in den Verlaufsnotizen der Pflegekräfte der
Krankenakte eine wesentliche Rolle, sofern das Krankheitsbild des
Patienten nicht schon vorher (z.B. bei einem Suizidversuch) eindeutig
für eine Sicherungsmaßnahme spricht. Zeigt ein Patient z.B. eine
psychomotorische Unruhe, muss das noch lange nicht dazu führen, dass
Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden müssen. Allerding sollte es dem
Arzt möglichst Zeitnah mitgeteilt werden, damit sich dieser dann mit der
Hilfe der gesamten Krankenakte einen Gesamteindruck verschaffen kann.
Bei freiheitsentziehenden Sicherungsmaßnahmen ist grundsätzlich eine
Genehmigung bei Vormundschaftsgericht einzuholen. Allerdings kann
hiervon abgesehen werden, wenn ein vorübergehender Bedarf zur Abwendung
von einer Gefahr für Leib oder Leben besteht. Denn in einem solchen Fall
liegen die "Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstandes (§34
StGB)" vor, welche das Krankenhaus zu derartigen Schutzmaßnahmen
berechtigt. Bei vorbestand der körperlichen und geistigen Verfassung
muss dann wiederum das Vormundschaftsgericht informiert werden und
"nötigenfalls gemäß § 1906 Abs. 4 BGB um eine Genehmigung nachsuchen."
Faktoren, die für Sicherungsmaßnahmen sprechen können:
Psychomotorische Unruhe (ständigem, fast zwanghaftem Bewegungsdrang,
feh-lender Dosierung der Kraft und Kräfteverschleiss, mangelnder
Kontrolle der Mimik und Gestik, geringer Ausdauer und Konzentration, nur
kurzzeitigem Anpassungs-vermögen in Gruppen)
Vorhergegangene Sturzereignisse
Zunehmende Unsicherheit beim Gehen, Sturzneigung und eine Gefährdung
durch Gangunsicherheit und Schwankschwindel
Sicherungsmaßnahmen:
Im Wege des Sichtkontaktes jederzeitige Überwachung
15-30 minütige Kontrollüberwachung
Sitzwache
Sedierung
(z.B. mit Haldol, Neurocil, Eunerpan)
Fixierung (von 1-Punkt bis 5-Punkt, d.h. Hände, Beine und Bauch)
Bettgitter
Rechtsprechungssammlung
I. LG Duisburg, Urteil vom 29. 3. 2005 - 6 O 406/04
1.
Der Betreiber eines Altenpflegeheims ist nicht verpflichtet, für eine
lückenlose Überwachung der Bewohner durch das Pflegepersonal zu sorgen.
2.
Bei Bewohnern eines Pflegeheims, die in ihrer Bewegungsfähigkeit
eingeschränkt sind und an geistigem Abbau leiden, gehört die erhöhte
Sturzgefahr zum allgemeinen Lebensrisiko.
3.
Es besteht keine Verpflichtung des Personals eines Pflegeheims,
Bewohner, die zu spontanem Aufstehen neigen, zu fixieren.
4.
inwieweit sturzprophylaktische Maßnahmen zu ergreifen sind, orientiert
sich nicht nur am Verletzungsrisiko für den Bewohner, sondern auch an
den durch diese Maßnahmen bedingten Einschränkungen der Lebensqualität.
II. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2003 -15 U 31/03
Wenn eine Heimbewohnerin mit nicht oder nur geringfügig
freiheitsbeschränkende Maßnahme wie etwa beruhigendem Zureden durch die
Pflegekräfte oder Verabreichen eines leicht sedierend wirkenden
Medikaments nicht von selbstgefährdenden Verhaltensweisen abzuhalten ist
und während der Nacht nicht genügend Pflegekräfte für eine unmittelbare
Beaufsichtigung zur Verfügung stehen, kommt als Notstandsmaßnahme auch
eine mechanische Fixierung, die mit den heute zur Verfügung stehenden
Pflegehilfsmitteln (etwa einem Fixiertuch) auch bei massiver Unruhe der
Patienten in der Regel ohne die Gefahr äußerer Verletzung möglich ist,
in Betracht.
Ist eine solche Sicherungsmaßnahme aufgrund ärztlicher Empfehlung - in
Zweifelsfällen is ein (Not-)Arzt hinzuzuziehen - oder persönlichen
Augenschein des Pflegepersonals zwingend geboten, ist die Sicherung
zunächst auch ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zulässig und
geboten, wenn hierfür ein vorübergehender Bedarf besteht.
Bei Annahmen zur Regelmäßigkeit ist gem. § 1906 IV BGB eine Genehmigung
nachzusuchen.
III. LG Kiel: Urteil vom 04.04.2008 - 8 O 27/05
1.
In jeder Situation der Behandlung von desorientierten Patienten mit
einem zusätzlichen chirurgischen Krankheitsbild bedarf es einer
sorgfältigen Güterabwägung; (amtlicher Leitsatz)
2.
Es entspricht nicht dem Standard auf chirurgischen Abteilungen von
allgemeinen Krankenhäusern, für demente, frisch operierte, unruhige
Patienten Sitzwachen einzurichten. Dies ist lediglich ein
wünschenswerter Idealzustand; (amtlicher Leitsatz)
3.
Die Verlegung von psychomotorisch unruhigen Patienten auf eine
sogenannte Zwi-schenintensivstation (intermediär) oder sogar auf die
Intensivstation ist nur eine kurzfristi-ge Lösung für Akutsituationen
bei zufälliger Verfügbarkeit solcher Betten. (amtlicher Leitsatz)
IV. OLG Düsseldorf: Urteil vom 02.03.2006 - 8 U 163/04
Umfang und Ausmaß der dem Krankenhaus obliegenden Pflege und Betreuung
richten sich nach dem Gesundheitszustand des jeweiligen Patienten, also
in erster Linie nach den Beschwerden und Erkrankungen, die den
stationären Aufenthalt und die Behandlung notwendig machen. Von
Bedeutung sind ferner die körperliche, seelische und geistige
Verfassung. Den durch Erkrankung und Konstitution geprägten
Besonderheiten muss bei der Pflege und Betreuung individuell Rechnung
getragen werden, damit das Ziel der stationären Heilbehandlung nicht in
Frage gestellt wird. Ob und in welchem Umfang der Zustand eines
Patienten besondere und zusätzliche pflegerische Maßnahmen und
Vorkehrungen erfordert, ist vom behandelnden Arzt des Krankenhauses zu
klären und zu entscheiden.
Einerseits wird eine dauerhafte Fixierung von Patienten mit Demenz und
Verwirrtheitszuständen oft nicht akzeptiert, da man ihnen den Sinn der
Maßnahme nicht erklären kann; andererseits können bei einer dauerhaften
Fixierung vermehrt Komplikationen wie Lungenentzündung,
Harnwegsinfektion, Dekubitus oder Thrombosen auftreten, weshalb eine
solche Maßnahme - wie der Sachverständige Dr. D. dargelegt hat - heute
zunehmend umstritten ist. Dementsprechend geht auch der im Februar 2005
veröffentlichte "Expertenstandard Sturzprophylaxe in der Pflege" des
Deutschen Netzwerks für Qualitätsentwicklung in der Pflege (DNQP) davon
aus, dass die Verwendung freiheitseinschränkender Maßnahmen zur
Sturzprävention unbedingt vermieden werden sollten, zumal der Effekt und
die Nützlichkeit von Maßnahmen wie der Fixierung an das Bett oder an
Sitzmöbel unter Verwendung eines Bauchgurts bisher nicht nachgewiesen
sind. Das schließt nicht aus, dass gleichwohl im Einzelfall eine
Fixierung erforderlich wird, aber nicht als Dauermaßnahme, sondern nur
bezogen auf eine konkrete Situation.
V. OLG Schleswig, Urteil vom 6. 6. 2003 - 4 U 70/02
1.
Wenn ein 82-jähriger Patient nachts auf einer normalen Station aus dem
Krankenbett fällt, handelt es sich nicht um den Fall des sog.
"vollbeherrschbaren Risikos".
2.
Ohne die entsprechende Einwilligung des Patienten und ohne konkrete
Anhaltspunkte für eine Eigen- bzw. Fremdgefährdung verbietet sich
grundsätzlich die präventive Anordnung von Sicherungsmaßnahmen.
3.
In der medizinischen Praxis werden entsprechende Sicherungsmaßnahmen
gegen das Herausfallen aus dem Bett grundsätzlich nur dann angeordnet,
wenn sich der Patient uneinsichtig zeigt und Anhaltspunkte für
Bettflüchtigkeit bzw. der Gefahr einer Selbstverletzung bestehen.
4.
"voll beherrschbaren Risikobereich": es muss sich um Maßnahmen handeln,
bei denen auch diejenigen Risikofaktoren, die sich etwa aus der
körperlichen Konstitution des Patienten ergeben, regelmäßig vom Arzt
eingeplant und voll umfänglich ausgeschaltet werden können.
VI. OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. 9. 2003 - 8 U 17/03
1.
Ein Krankenhaus übernimmt mit der stationären Aufnahme eines Patienten
nicht nur die Aufgabe der einwandfreien Diagnose und Therapie, sondern
auch Obhuts- und Schutzpflichten dergestalt, ihn im Rahmen des Möglichen
und Zumutbaren vor Schäden und Gefahren zu schützen, wenn sein
körperlicher oder geistiger Zustand dies gebietet. Maßgebend ist, ob
wegen der Verfassung des Patienten aus der Sicht ex ante ernsthaft damit
gerechnet werden muss, dass er sich ohne Sicherungsmaßnahmen selbst
schädigen könnte.
2.
Die Kausalität eines Behandlungs- oder Pflegefehlers für einen
Gesundheitsschaden hat im Arzthaftungsprozess grundsätzlich der
Anspruchsteller zu beweisen; dies gilt auch, wenn der Fehler in einem
Unterlassen - hier der gebotenen Beobachtung des Patienten - besteht.
3.
Es stellt kein grobes pflegerisches Versäumnis dar, einen Patienten,
dessen Zustand unauffällig ist und dessen Vitalparameter.
VII. OLG Naumburg, Urteil vom 26.04.2005 - 12 U 170/04
Der Umfang des Schutzes eines Heimbewohners vor eigengefährdenden
Situationen erfährt eine Begrenzung durch das Gebot einer die Würde und
die Interessen und Bedürfnisse des Heimbewohners berücksichtigenden
Unterbringung.
VIII. BGH, Urteil vom 18-12-1990 - VI ZR 169/90 (Düsseldorf)
Bekommt ein Patient im Krankenhaus bei einer Bewegungs- und
Transportmaßnahme der ihn betreuenden Krankenschwester aus ungeklärten
Gründen das Übergewicht und stürzt, so ist es Sache des
Krankenhausträgers, aufzuzeigen und nachzuweisen, dass der Vorfall nicht
auf einem pflichtwidrigen Verhalten der Pflegekraft beruht.
IX. BGH, Urteil vom 25-06-1991 - VI ZR 320/90 (Hamm)
Zu den Sorgfaltspflichten in einem Krankenhaus gegenüber einem
Patienten, der sich nach dem Duschen in einem Duschstuhl mit besonderer
Kippgefahr befindet.
Mit der bloßen Aufforderung an einem im Duschstuhl sitzenden Patienten,
einen Augenblick (hier mit dem Abtrocknen) zuwarten, bis sie sich ihm
wieder zuwende, genügt eine Pflegekraft, die die nicht unbeträchtliche
Kippgefahr des Duschstuhles kennt, nicht der ihr obliegenden
Sorgfaltspflicht; sie muss den Patienten vielmehr ausdrücklich auf die
Kipp- und Sturzgefahr hinweisen.
X. BGH, Urteil vom 28. 4. 2005 - III ZR 399/04 (KG)
1.
Zur Pflicht des Trägers eines Pflegewohnheims, die körperliche
Unversehrtheit der Heimbewohner zu schützen.
2.
Zur Beweislast für eine schuldhafte Pflichtverletzung des
Pflegepersonals bei einem Unfall im Heim.
3.
Die Obhutspflichten des Heimträgers zum Schutz der körperlichen
Unversehrtheit der ihm anvertrauten Heimbewohner sind begrenzt auf die
in Pflegeheimen üblichen Maß-nahmen, die mit einem vernünftigen
finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind. Maßstab müssen
das Erforderliche und das für die Heimbewohner und das Pflegepersonal
Zumutbare sein, wobei insbesondere auch die Würde und die
Selbstständigkeit der Bewohner zu wahren sind. (Leitsatz 3 von der
Redaktion)
XI. OLG Frankfurt a. M.: Urteil vom 27.10.2009 - 8 U 170/07
Unterbringung eines psychotischen Patienten zur Verhinderung von Suizid
Gesetzliche Regelungen, allgemein anerkannte Richtlinien oder
Empfehlungen zur räumlichen und personellen Ausstattung eines
allgemeinen Krankenhauses bei Aufnahme suizidaler Patienten existieren
nicht. Kontaktaufnahme mit der Autorin:
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