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€ 3.000,- Schmerzensgeld für den Verlust einer Schädeldecke PDF Drucken E-Mail
Monday, 19. July 2010

Medizinrechtlicher Fachbeitrag auf ARZTHAFTUNG von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT CHRISTOPHER BEYER, Köln

 

 

€ 3.000,- Schmerzensgeld für den Verlust einer Schädeldecke



Wegen der unsachgemäßen Einlagerung einer Schädeldecke, die zu einem späteren Zeitpunkt wieder eingesetzt werden sollte, jedoch mangels ausreichender Kühlung nicht mehr verwendet werden konnte, ist ein Schmerzensgeld von 3.000 Euro angemessen. Dies entschied das Landgericht Koblenz mit Urteil vom 22.08.2007 (10 O 50/05).


Während der Operation des Klägers im Krankenhaus der Beklagten ist ein Teil seiner Schädeldecke in einer Kühltruhe gelagert worden, um ihn nachher wieder einzusetzen. Als die Schädeldecke wieder eingesetzt werden sollte wurde festgestellt, dass sich das Knochenstück nicht mehr in einem verwertbaren Zustand befand. Deshalb wurde stattdessen eine Schädeldach-Ersatzplastik eingesetzt. Der Kläger verlangte daraufhin von der Beklagten Klinik ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens € 20.000 ,-. Das LG Koblenz sprach ihm € 3.000,- nebst Zinsen zu und wies die Klage im Übrigen ab.


Nach der Ansicht des LG Koblenz habe die Beklagte ihre Pflichten aus dem Behandlungsvertrag durch die unsachgemäße Einlagerung der Schädeldecke schuldhaft verletzt. Allerdings stünde dem Kläger nur ein Schmerzensgeld in Höhe von € 3.000,- zu, da die von ihm dargelegten gesundheitlichen Beschwerden (Kopfschmerzen, Wetterfühligkeit und Gleichgewichtsstörungen) nicht im Zusammenhang mit dem Einsetzen der Ersatzplastik stünden. Deren Verwendung führe nicht zu einer Einschränkung der Lebensqualität. Mit Ausnahme einer emotionalen Empfindungsstörung aufgrund der Tatsache, dass er nunmehr für den Rest seines Lebens nicht mehr über den körpereigenen großen Knochendeckel, sondern über eine Ersatzplastik verfüge, sei von keinen weiteren für den Kläger nachteiligen Folgen auszugehen. Im Hinblick auf den Gesichtspunkt dieses subjektiven Missempfindens sei ein Schmerzensgeld in Höhe von € 3.000,- angemessen und ausreichend.




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Christopher Beyer

Rechtsanwalt
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Hülchrather Straße 35

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