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€ 3.000,- Schmerzensgeld für den Verlust einer Schädeldecke |
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Monday, 19. July 2010 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag auf ARZTHAFTUNG
von RECHTSANWALT UND
FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT CHRISTOPHER BEYER, Köln
€ 3.000,- Schmerzensgeld für den Verlust einer Schädeldecke
Wegen der unsachgemäßen Einlagerung einer Schädeldecke, die zu einem
späteren Zeitpunkt wieder eingesetzt werden sollte, jedoch mangels
ausreichender Kühlung nicht mehr verwendet werden konnte, ist ein
Schmerzensgeld von 3.000 Euro angemessen. Dies entschied das Landgericht
Koblenz mit Urteil vom 22.08.2007 (10 O 50/05).
Während der Operation des Klägers im Krankenhaus der Beklagten ist ein
Teil seiner Schädeldecke in einer Kühltruhe gelagert worden, um ihn
nachher wieder einzusetzen. Als die Schädeldecke wieder eingesetzt
werden sollte wurde festgestellt, dass sich das Knochenstück nicht mehr
in einem verwertbaren Zustand befand. Deshalb wurde stattdessen eine
Schädeldach-Ersatzplastik eingesetzt. Der Kläger verlangte daraufhin von
der Beklagten Klinik ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens € 20.000
,-. Das LG Koblenz sprach ihm € 3.000,- nebst Zinsen zu und wies die
Klage im Übrigen ab.
Nach der Ansicht des LG Koblenz habe die Beklagte ihre Pflichten aus dem
Behandlungsvertrag durch die unsachgemäße Einlagerung der Schädeldecke
schuldhaft verletzt. Allerdings stünde dem Kläger nur ein Schmerzensgeld
in Höhe von € 3.000,- zu, da die von ihm dargelegten gesundheitlichen
Beschwerden (Kopfschmerzen, Wetterfühligkeit und
Gleichgewichtsstörungen) nicht im Zusammenhang mit dem Einsetzen der
Ersatzplastik stünden. Deren Verwendung führe nicht zu einer
Einschränkung der Lebensqualität. Mit Ausnahme einer emotionalen
Empfindungsstörung aufgrund der Tatsache, dass er nunmehr für den Rest
seines Lebens nicht mehr über den körpereigenen großen Knochendeckel,
sondern über eine Ersatzplastik verfüge, sei von keinen weiteren für den
Kläger nachteiligen Folgen auszugehen. Im Hinblick auf den
Gesichtspunkt dieses subjektiven Missempfindens sei ein Schmerzensgeld
in Höhe von € 3.000,- angemessen und ausreichend.
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BRINKMANN
RECHTSANWÄLTE
Christopher Beyer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
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