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Schmerzensgeld für Verletzungen im Intimbereich |
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Tuesday, 20. July 2010 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag auf ARZTHAFTUNG von RECHTSANWÄLTIN
und
FACHANWÄLTIN FÜR MEDIZINRECHT ISABEL BALS, Köln
Schmerzensgeld für Verletzungen im Intimbereich
Aus aktuellem Anlass vergleicht die Kölner Fachanwältin für Medizinrecht, Isabel
Bals, die Höhe des in Deutschland für Verletzungen im Genitalbereich gerichtlich
zugesprochenen Schmerzensgeldes bei Mann und Frau.
Vor sechs Jahren wurde bei einem
27-jährigen Italiener ein Tumor im linken
Hoden diagnostiziert. Der junge
Mann ließ sich in einem Krankenhaus
im norditalienischen Verona operieren.
Statt des befallenen Hodens schnitt der
Chirurg versehentlich den gesunden
Hoden heraus. Nachdem der Irrtum
entdeckt worden war, wurde dem Patienten
auch der zweite Hoden entfernt.
Der junge Italiener ist seit der missglückten
Operation zeugungsunfähig.
Das Krankenhaus und der behandelnde
Arzt wurden jetzt verurteilt, an den
jungen Mann eine Entschädigung von
180.000 Euro zu zahlen. Mit der Entschädigungssumme
blieb das Gericht
deutlich hinter den Forderungen des
Klägers zurück. Seine Anwälte hatten
gut 1,9 Millionen Euro für ihren Mandanten
gefordert.
In Deutschland ist ein verletzter Hoden
weniger wert. Das Schmerzensgeld für
den Verlust eines Hodens beginnt bei
12.500 Euro (ohne Mitverschulden) und
reicht bis circa 20.000 Euro. Bei Verlust
eines Hodens bleibt in der Regel die
Zeugungsfähigkeit des Mannes voll erhalten.
Die Gerichte gehen davon aus,
dass die optische Beeinträchtigung
durch eine Hodenprothese mühelos
ausgeglichen werden kann.
Führt der Verlust des Hodens zur dauerhaften
Zeugungsunfähigkeit, reicht
das Schmerzensgeld in Deutschland
bis 50.000 Euro. Beachtlich sind auch
die Schmerzensgeldbeträge, die Männer
als „Opfer“ einer missglückten Penisverlängerung
beziehungsweise Penisprothese
erstritten haben.
Anders in Deutschland bei der Frau:
Für den Verlust der Gebärmutter, der
unwiederbringlich die Unfruchtbarkeit
der Frau bedeutet, werden von den Gerichten
immer noch Schmerzensgelder
in Höhe von 15.000 Euro für ausreichend
gehalten. Nur im Einzelfall war
bei Nachweis besonderer Schmerzen
und psychischer Folgeschäden ein höheres
Schmerzensgeld von circa 40.000
Euro zu erzielen. Aus diesem Grund ist
in namhaften juristischen Lehrbüchern
die bewusst provokative Aufforderung
zu finden, „dass Anwälte und Richter/
innen der unterschiedlichen Behandlung
von Männern und Frauen ‚im Genitalbereich’
endlich ein Ende bereiten
sollten!“
Im internationalen Vergleich liegen die
in Deutschland vor Gericht erstrittenen
Schmerzensgelder deutlich im unteren
Bereich. Die Bereitschaft der Haftpflichtversicherer
zur angemessenen
Schadensregulierung ist eher außergerichtlich
– zur Vermeidung eines langwierigen
Rechtsstreits – erkennbar.
Dieser Beitrag von Rechtsanwältin Isabel Bals ist erschienen in der 17. Ausgabe von mkv Apothekencombi - 06.08.2010
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KANZLEI
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IM STAVENHOF
Isabel
Bals
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht
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