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Startseite arrow Fachbeiträge der Anwälte ARZTHAFTUNG arrow Arzthaftungsrecht Teil V: Schadensersatz

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Arzthaftungsrecht Teil V: Schadensersatz PDF Drucken E-Mail
Thursday, 25. March 2010

Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum Schadensersatz auf ARZTHAFTUNG von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT DR. TIGRAN DABAG, LL.M., Bochum

 

 

Schadensersatz


Wenn ein Behandlungsfehler vorliegt, kann man gegen den Arzt, der einem den Schaden zugefügt hat, Schadensersatz geltend machen.

Der Anspruch auf Schadensersatz gründet sich zum einen auf die Verletzung des Behandlungsvertrages, den man mit seinem Arzt oder dem Krankenhaus abgeschlossen hat, zum anderen auf die sogenannte deliktische Haftung, nach der für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden an Körper, Gesundheit oder Eigentum eines Menschen Ersatz geleistet werden muss. Vertragliche und deliktische Haftung bestehen nebeneinander.

Der Schadensersatz lässt sich in einen materiellen und einen immateriellen Schaden unterteilen:

Der materielle Schadensersatz umfasst beispielsweise die Kosten für eine zusätzliche Heilbehandlung, Nachbehandlungen, Rehabilitationsmaßnahmen, Verdienstausfall- oder minderung, Pflegekosten, die Kosten für eine Haushaltshilfe, Fahrtkosten für die Besuche der Angehörigen. Bei dauerhaften Gesundheitsschäden kann auch die lebenslange Zahlung einer Geldrente in Betracht kommen.

Der immaterielle Schaden umfasst in der Regel die Zahlung von Schmerzensgeld.

Die Rechtsprechung sieht den Anspruch auf Schmerzensgeld als einen Ausgleichsanspruch mit einer doppelten Funktion an. Das Schmerzensgeld soll dem Geschädigten eine angemessene Kompensation für die erlittenen Schäden bieten und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet. Das Schmerzensgeld soll körperliche und seelische Schmerzen, die Einbuße an Lebensfreude ausgleichen.

Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt von mehreren Faktoren ab. Hier sind das Ausmaß der Schmerzen, ihre Intensität, die Dauer, Entstellungen und die Folgen zu nennen, andererseits spielt auch der Grad des ärztlichen Verschuldens eine Rolle. Ein Mitverschulden mindert den Anspruch.

Als ungefähre, jedoch nicht verbindliche Richtschnur für die Schmerzensgeldhöhe werden regelmäßig vorhandene Gerichtsentscheidungen mit ähnlichen Sachverhalten und Verletzungsbildern herangezogen. Derartige Urteile findet man in sogenannten Schmerzensgeldtabellen, die der Rechtsanwalt regelmäßig heranzieht um den Schmerzensgeldanspruch der Höhe nach zu begründen.

Dabei ist jeder Fall anders gelagert und muss nach Abwägung aller Einzelumstände für sich beurteilt werden. Zudem ist es, wenn man sich außergerichtlich einigen kann, auch eine Frage des Verhandlungsgeschicks, beim Schädiger oder dessen Versicherung ein möglichst hohes Schmerzensgeld auszuhandeln. Auch hier ist die Unterstützung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt geboten.

Sowohl der materielle als auch der immaterielle Schadensersatzanspruch können in Form einer einmaligen Zahlung oder einer Geldrente abgegolten werden. Hier sollte man allerdings vorsichtig sein, wenn es um den Ausschluss von Spätschäden infolge der Fehlbehandlung geht. Die Haftpflichtversicherer verlangen dies oftmals im Zusammenhang mit dem Angebot der Leistung einer einmaligen Zahlung. Auf keinen Fall sollte vorzeitig einer solchen Einigungsmöglichkeit ohne Inanspruchnahme einer rechtliche Beratung zugestimmt werden. Das Auftreten von Spätschäden, die zu dem Zeitpunkt der Einigung noch nicht konkret vorausgesehen wurden, kann für den Fall eines voreiligen Ausschlusses in der Zukunft gravierende und kaum zu übersehbare Folgen haben.



   
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DR. OSKAMP & PARTNER GbR 

Dr. Tigran Dabag, LL.M.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
 

Viktoriastraße 23-25

44787  Bochum

Telefon:
0234 - 91 22 30
Telefax:
0234 - 91 22 311

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