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Keine generelle Indikation für die Anbringung eines Bettgitters bei... |
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Monday, 19. April 2010 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag - Keine generelle Indikation für die Anbringung eines Bettgitters bei körperlich stark beeinträchtigten Patienten - auf ARZTHAFTUNG
von RECHTSANWALT UND
FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT CHRISTOPHER BEYER, Köln
Keine generelle Indikation für die Anbringung eines
Bettgitters bei körperlich stark beeinträchtigten Patienten
Das OLG Bremen hat mit Urteil vom 22.10.2009 (5 U 25/09) die
Schmerzensgeldansprüche einer Klägerin verneint, die diese als
Alleinerbin aufgrund eines Sturzes ihres verstorbenen Ehemannes in einem
Krankenhaus geltend gemacht hat.
Die Klägerin stützte ihren Anspruch insbesondere darauf, dass
Mitarbeiter des beklagten Krankenhausträgers es unterlassen hätten, ein
Gitter an dem Bett ihres Ehemannes anzubringen, obwohl dies indiziert
gewesen sei. Der Sturz sei daher auf ein Fehlverhalten der behandelnden
Ärzte bzw. des Pflegepersonals zurückzuführen.
Das Gericht begründete sein klageabweisendes Urteil damit, dass ein
Fehlverhalten vorliegend nicht bewiesen werden konnte. Die Klägerin sei
hierfür beweispflichtig gewesen. Eine Beweislastumkehr zu Lasten der
Beklagten aus dem Gesichtspunkt des „voll beherrschbaren Risikos“ lag
nicht vor. Der verstorbene Ehemann der Klägerin befand sich unstreitig
allein in seinem Krankenzimmer und somit nicht im unmittelbaren
Einwirkungsbereich des Pflegepersonals. Die Situation zum Zeitpunkt des
Sturzes war für das Personal der Beklagten folglich nicht voll
beherrschbar.
Darüber hinaus bestand auch keine Veranlassung der Anbringung eines
Bettgitters zum Schutze des Patienten. Auch bei körperlich stark
beeinträchtigten Patienten besteht keine generelle Indikation für eine
solche Maßnahme. Vielmehr ist aufgrund der konkreten Umstände in jedem
Einzelfall gesondert zu entscheiden. Die Anbringung eines Bettgitters an
einem Krankenhausbett stellt eine freiheitsbeschränkende Maßnahme dar,
die in die verfassungsrechtlich geschützte Bewegungs- und
Entschließungsfreiheit des jeweiligen Patienten eingreift. Ein solcher
Eingriff ist grundsätzlich nur mit Einwilligung des Patienten möglich.
Bei fehlender Einwilligungsfähigkeit bedarf es der Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts.
Von der Möglichkeit der Anbringung von Bettgittern darf nur dann
Gebrauch gemacht werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass eine Eigen- oder Fremdgefährdung durch den Patienten besteht. Dies
liege beispielsweise bei uneinsichtigen bzw. dementen Patienten der
Fall, die eine so genannte Bettflüchtigkeit zeigen und sich hierdurch
selbst erheblich gefährden. Diese Voraussetzungen lagen im entschiedenen
Fall nicht vor. Eine präventive Anordnung eines Bettgitters ist aus
genannten Gründen nicht möglich.

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BRINKMANN
RECHTSANWÄLTE
Christopher Beyer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
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Hülchrather Straße 35
50670 Köln
Telefon: 0221 - 973 00 10
Telefax: 0221 - 73 06 02
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