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Keine generelle Indikation für die Anbringung eines Bettgitters bei... PDF Drucken E-Mail
Monday, 19. April 2010

Medizinrechtlicher Fachbeitrag - Keine generelle Indikation für die Anbringung eines Bettgitters bei körperlich stark beeinträchtigten Patienten - auf ARZTHAFTUNG von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT CHRISTOPHER BEYER, Köln

 

 

Keine generelle Indikation für die Anbringung eines Bettgitters bei körperlich stark beeinträchtigten Patienten



Das OLG Bremen hat mit Urteil vom 22.10.2009 (5 U 25/09) die Schmerzensgeldansprüche einer Klägerin verneint, die diese als Alleinerbin aufgrund eines Sturzes ihres verstorbenen Ehemannes in einem Krankenhaus geltend gemacht hat.


Die Klägerin stützte ihren Anspruch insbesondere darauf, dass Mitarbeiter des beklagten Krankenhausträgers es unterlassen hätten, ein Gitter an dem Bett ihres Ehemannes anzubringen, obwohl dies indiziert gewesen sei. Der Sturz sei daher auf ein Fehlverhalten der behandelnden Ärzte bzw. des Pflegepersonals zurückzuführen.


Das Gericht begründete sein klageabweisendes Urteil damit, dass ein Fehlverhalten vorliegend nicht bewiesen werden konnte. Die Klägerin sei hierfür beweispflichtig gewesen. Eine Beweislastumkehr zu Lasten der Beklagten aus dem Gesichtspunkt des „voll beherrschbaren Risikos“ lag nicht vor. Der verstorbene Ehemann der Klägerin befand sich unstreitig allein in seinem Krankenzimmer und somit nicht im unmittelbaren Einwirkungsbereich des Pflegepersonals. Die Situation zum Zeitpunkt des Sturzes war für das Personal der Beklagten folglich nicht voll beherrschbar.


Darüber hinaus bestand auch keine Veranlassung der Anbringung eines Bettgitters zum Schutze des Patienten. Auch bei körperlich stark beeinträchtigten Patienten besteht keine generelle Indikation für eine solche Maßnahme. Vielmehr ist aufgrund der konkreten Umstände in jedem Einzelfall gesondert zu entscheiden. Die Anbringung eines Bettgitters an einem Krankenhausbett stellt eine freiheitsbeschränkende Maßnahme dar, die in die verfassungsrechtlich geschützte Bewegungs- und Entschließungsfreiheit des jeweiligen Patienten eingreift. Ein solcher Eingriff ist grundsätzlich nur mit Einwilligung des Patienten möglich. Bei fehlender Einwilligungsfähigkeit bedarf es der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.


Von der Möglichkeit der Anbringung von Bettgittern darf nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Eigen- oder Fremdgefährdung durch den Patienten besteht. Dies liege beispielsweise bei uneinsichtigen bzw. dementen Patienten der Fall, die eine so genannte Bettflüchtigkeit zeigen und sich hierdurch selbst erheblich gefährden. Diese Voraussetzungen lagen im entschiedenen Fall nicht vor. Eine präventive Anordnung eines Bettgitters ist aus genannten Gründen nicht möglich.



 
   
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BRINKMANN RECHTSANWÄLTE 

Christopher Beyer

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
 

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