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Arzthaftungsrecht Teil I: Herausgabe von Behandlungsunterlagen |
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Thursday, 25. March 2010 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag zur Herausgabe von Behandlungsunterlagen auf ARZTHAFTUNG von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT DR. TIGRAN DABAG, LL.M., Bochum
Themen
Die nachfolgenden Kapitel sollen Ihnen einen kurzen Überblick zu typischen Themen im Arzthaftungsrecht verschaffen. Es handelt sich hierbei nur um eine kleine Auswahl der gängigen Fragestellungen. Für weitere Informationen stehen wir Ihnen sehr gerne und jederzeit auch telefonisch zur Verfügung.
Herausgabe von Behandlungsunterlagen
Von zentraler Bedeutung für die Durchsetzung von Arzthaftungsansprüchen ist die Einsicht in die Behandlungsunterlagen. Die Einsicht in die Krankenakte sollte unverzüglich erfolgen.
Der Patient hat gegenüber dem Arzt und dem Krankenhaus grundsätzlich auch außerhalb eines Rechtsstreits den Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen, soweit sie Aufzeichnungen über objektive physische Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen betreffen. Ein rechtliches Interesse muss der Patient nicht darlegen. Dieses Recht steht auch den Erben verstorbener Patienten zu, sofern Sie ein eigenes Interesse an der Einsicht in die Unterlagen haben.
Es empfiehlt sich dringend, die Unterlagen von einem Rechtsanwalt anfordern zu lassen. Der Patient ist in der Regel überfordert, wenn es darum geht, die Krankenakte auf ihre Vollständigkeit zu überprüfen und mögliche Manipulationen zu entdecken.
Sollten der Arzt beziehungsweise das Krankenhaus die Einsichtnahme verweigern, muss unter Umständen die Herausgabe der Behandlungsunterlagen eingeklagt werden.

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DR. OSKAMP & PARTNER GbR
Dr. Tigran Dabag, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
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Telefon: 0234 - 91 22 30
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