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Haftung wegen eines unterbliebenen Schwangerschaftsabbruchs |
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Friday, 15. July 2011 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag zur Haftung wegen eines unterbliebenen Schwangerschaftsabbruchs auf ARZTHAFTUNG von RECHTSANWÄLTIN
VIRGINIA SOCH, Berlin
Haftung wegen eines unterbliebenen Schwangerschaftsabbruchs
Mit Beschluss vom 31.8.2009 (1 W 33/09) entschied das OLG Stuttgart:
Eine Haftung des die Schwangerschaft betreuenden Arztes nach der Geburt eines behinderten Kindes auf Ersatz der damit verbundenen Unterhaltsbelastung kommt nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass die Schwangerschaft bei zutreffender Diagnostik hätte rechtmäßig abgebrochen werden dürfen. Weitere Voraussetzung ist, dass ein Abbruch auch tatsächlich erfolgt wäre.
Die Entscheidung erging in einem Beschwerdeverfahren wegen versagter Prozesskostenhilfe. Die Antragstellerin brachte 2006 ihre Tochter zur Welt, die am Down-Syndrom (Trisomie 21) leidet. Sie beabsichtigt, die sie während der Schwangerschaft betreuende Gynäkologin wegen fehlerhafter Beratung über die Möglichkeiten pränataler Diagnostik auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Nach dem Vortrag der Antragstellerin wäre bei Durchführung der gebotenen Untersuchungen das Down-Syndrom ihrer Tochter frühzeitig festgestellt worden, mit der Folge, dass sie die Schwangerschaft abgebrochen hätte.
Eine Haftung der Gynäkologin scheitert nach Auffassung des Gerichts bereits daran, dass nicht festgestellt werden kann, ob das Untersuchungsergebnis einer pränatalen Diagnostik dazu geführt hätte, dass die Antragstellerin ihre Schwangerschaft rechtmäßig abgebrochen und ihre Tochter nicht geboren hätte. Vom Schutzzweck des ärztlichen Behandlungsvertrages sind nur solche Nachteile umfasst, deren Vermeidung die Rechtsordnung erlaubt.
Entscheidend kommt es nach Auffassung des Gerichts darauf an, ob die Antragstellerin im Falle der Kenntnis über die Behinderung des Kindes die Schwangerschaft rechtmäßig hätte beenden dürfen bzw. beendet hätte. Die Antragstellerin hatte den Nachweis der rechtfertigenden Indikation aus medizinisch-sozialen Gründen gemäß § 218 a Abs. 2 StGB zu erbringen. Dies ist ihr nicht gelungen. Hierbei war zu prüfen, ob die zu erwartende gesundheitliche Beeinträchtigung der Schwangeren aufgrund der mit einer Behinderung des Kindes verbundenen psychischen Belastung eindeutigen Krankheitswert besitzt. Dies setzt regelmäßig eine behandlungsbedürftige Erkrankung voraus.
Nach Auffassung des Gerichts war nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin bei einer zutreffenden Diagnose solche schwerwiegenden gesundheitlichen Schäden drohten. Gemäß ärztlichem Attest war lediglich eine „psychische Ausnahmesituation“ bescheinigt worden. Die Schwangerschaft verlief weitgehend unauffällig. Es waren keine Anhaltspunkte für eine besondere psychische Labilität der Antragstellerin gegeben. Weiterhin war ausschlaggebend, dass die Antragstellerin in geordneten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen sowie einer stabilen Partnerschaft lebt und auch in der Prognose eine medizinisch-soziale Notlage zu verneinen gewesen wäre.
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VIRGINIA SOCH
Virginia
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