aerztehaftung.de
Startseite
Behandlungsfehler
Häufigkeit
Zivilrechtliche Aspekte
Strafrechtliche Aspekte
Verjährung von Ansprüchen
Beweislast und Beweislastumkehr
Verhalten im Schadensfall
Schadensersatzsummen
Urteile
Rechtsanwaltsgebühren
Lexikon Medizin und Recht
Fachbeiträge der Anwälte ARZTHAFTUNG

PATIENTENSEITEN RECHT
Arzthaftung
Patientenrechte
Patientenverfügung
Behandlungsvertrag
Patientenaufklärung
Hebammenhaftung
Geburtsschadensrecht
Fachanwalt Medizinrecht

URTEILE MEDIZINRECHT
Gerichtsurteile Medizinrecht

SERVICE
Gutachten Medizinrecht
Fachbücher Medizin & Recht

ANWALTSSUCHE BUNDESWEIT
mein-medizinrechtler.de
FACHANWALT MEDIZINRECHT NACH STADT SUCHEN
Aachen
Augsburg
Berlin
Bielefeld
Bochum
Bonn
Braunschweig
Bremen
Chemnitz
Dortmund
Dresden
Duisburg
Düsseldorf
Erfurt
Essen
Frankfurt
Freiburg
Gelsenkirchen
Göttingen
Hagen
Halle
Hamburg
Hamm
Hannover
Karlsruhe
Kassel
Kiel
Köln
Krefeld
Leipzig
Lübeck
Magdeburg
Mainz
Mannheim
Gladbach
Mülheim
München
Münster
Nürnberg
Oberhausen
Osnabrück
Rostock
Saarbrücken
Stuttgart
Wiesbaden
Wuppertal
weiterestaedte

PATIENTENSEITEN MEDIZIN
Hüftprothesen
Fettabsaugung
Lasik-Operation
Nasenkorrektur
Brustvergrößerung
Brustverkleinerung
Facelifting
Zahnimplantate
Lidkorrektur
Haartransplantation
Bauchstraffung
Penisverlängerung
Schönheitschirurgie
Ohrenkorrektur
Faltenunterspritzung
Bleaching
Dekubitus
Narkoserisiko
Risikoschwangerschaft

FACHARZT SUCHEN
mein-Facharzt.com

SEITEN FÜR ÄRZTE
Klinik, Praxisbetrieb & Steuer
Vertragsarztrecht
Arztrecht Seminare
Steuerberater für Ärzte
Arzt, Klinik & Werberecht
Gemeinschaftspraxis
Praxisübernahme
Praxisgründung
MVZ
ArztstrafR & Arzthaftung

APOTHEKE, ARZNEI & MP
Apothekenrecht
Arzneimittelzulassung
Arzneimittelhaftung
Medizinprodukte
Startseite arrow Fachbeiträge der Anwälte ARZTHAFTUNG arrow Haftung wegen eines unterbliebenen Schwangerschaftsabbruchs

Schrift ändern: Kleinere Schrift Grössere Schrift Auf Standard umstellen

Haftung wegen eines unterbliebenen Schwangerschaftsabbruchs PDF Drucken E-Mail
Friday, 15. July 2011

Medizinrechtlicher Fachbeitrag zur Haftung wegen eines unterbliebenen Schwangerschaftsabbruchs auf ARZTHAFTUNG von RECHTSANWÄLTIN VIRGINIA SOCH, Berlin

 

 

Haftung wegen eines unterbliebenen Schwangerschaftsabbruchs 



Mit Beschluss vom 31.8.2009 (1 W 33/09) entschied das OLG Stuttgart:

Eine Haftung des die Schwangerschaft betreuenden Arztes nach der Geburt eines behinderten Kindes auf Ersatz der damit verbundenen Unterhaltsbelastung kommt nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass die Schwangerschaft bei zutreffender Diagnostik hätte rechtmäßig abgebrochen werden dürfen. Weitere Voraussetzung ist, dass ein Abbruch auch tatsächlich erfolgt wäre.

Die Entscheidung erging in einem Beschwerdeverfahren wegen versagter Prozesskostenhilfe. Die Antragstellerin brachte 2006 ihre Tochter zur Welt, die am Down-Syndrom (Trisomie 21) leidet. Sie beabsichtigt, die sie während der Schwangerschaft betreuende Gynäkologin wegen fehlerhafter Beratung über die Möglichkeiten pränataler Diagnostik auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Nach dem Vortrag der Antragstellerin wäre bei Durchführung der gebotenen Untersuchungen das Down-Syndrom ihrer Tochter frühzeitig festgestellt worden, mit der Folge, dass sie die Schwangerschaft abgebrochen hätte.

Eine Haftung der Gynäkologin scheitert nach Auffassung des Gerichts bereits daran, dass nicht festgestellt werden kann, ob das Untersuchungsergebnis einer pränatalen Diagnostik dazu geführt hätte, dass die Antragstellerin ihre Schwangerschaft rechtmäßig abgebrochen und ihre Tochter nicht geboren hätte. Vom Schutzzweck des ärztlichen Behandlungsvertrages sind nur solche Nachteile umfasst, deren Vermeidung die Rechtsordnung erlaubt.

Entscheidend kommt es nach Auffassung des Gerichts darauf an, ob die Antragstellerin im Falle der Kenntnis über die Behinderung des Kindes die Schwangerschaft rechtmäßig hätte beenden dürfen bzw. beendet hätte. Die Antragstellerin hatte den Nachweis der rechtfertigenden Indikation aus medizinisch-sozialen Gründen gemäß § 218 a Abs. 2 StGB zu erbringen. Dies ist ihr nicht gelungen. Hierbei war zu prüfen, ob die zu erwartende gesundheitliche Beeinträchtigung der Schwangeren aufgrund der mit einer Behinderung des Kindes verbundenen psychischen Belastung eindeutigen Krankheitswert besitzt. Dies setzt regelmäßig eine behandlungsbedürftige Erkrankung voraus.

Nach Auffassung des Gerichts war nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin bei einer zutreffenden Diagnose solche schwerwiegenden gesundheitlichen Schäden drohten. Gemäß ärztlichem Attest war lediglich eine „psychische Ausnahmesituation“ bescheinigt worden. Die Schwangerschaft verlief weitgehend unauffällig. Es waren keine Anhaltspunkte für eine besondere psychische Labilität der Antragstellerin gegeben. Weiterhin war ausschlaggebend, dass die Antragstellerin in geordneten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen sowie einer stabilen Partnerschaft lebt und auch in der Prognose eine medizinisch-soziale Notlage zu verneinen gewesen wäre.



 

ra_soch_virginia_fb 
RECHTSANWÄLTIN
VIRGINIA SOCH

Virginia Soch

Rechtsanwältin

 
 
Straßburger Straße 25
10405 Berlin

Telefon: 030 - 41 71 49 44
Telefax: 030 - 41 71 49 49

Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können
www.kanzlei-soch.de

 

| HÄUFIGE FRAGEN | NUTZUNGSBEDINGUNGEN | DATENSCHUTZ | KONTAKT | IMPRESSUM | PRESSE |
Arzthaftung | Medizinrecht | Ärzteberatung Webdesign von LFM