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Desinfektion vor einer Injektionsbehandlung |
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Friday, 15. July 2011 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag zur Desinfektion vor einer Injektionsbehandlung auf ARZTHAFTUNG von RECHTSANWÄLTIN VIRGINIA SOCH, Berlin
Desinfektion vor einer Injektionsbehandlung
Mit Urteil vom 20.8.2009 (1 U 86/08) entschied das OLG Naumburg, dass die Einhaltung der Hygienestandards auch im Notdiensteinsatz zu den unverzichtbaren fundamentalen Anforderungen ärztlichen Handelns gehört und ihr völliges Unterlassen schlechterdings nicht nachvollziehbar ist.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Heilbehandlung während des Einsatzes der Beklagten im vertragsärztlichen Notdienst geltend. Der Kläger litt an Nackenschmerzen und ließ sich am 22.6.2005 durch die Beklagte behandeln, welche ein sog. „Quaddeln“ durchführte, indem sie drei Injektionen in den Schulter-Nacken-Bereich des Klägers setzte.
Am 27.6.2005 wurde der Kläger in ein Krankenhaus eingewiesen. Hier diagnostizierte man eine Blutvergiftung (Sepsis), die zum Zeitpunkt ihrer Entdeckung bereits zu einer beatmungspflichtigen Störung der äußeren Atmung und zu einem beginnenden Leber- und Nierenversagen geführt hatte. Auslöser waren Staphylokokkenbakterien ungeklärter Herkunft. Eine intensivmedizinische stationäre Behandlung des Klägers und mehrfache operative Wundbehandlungen waren erforderlich. Der Kläger berief sich im Verfahren darauf, dass die Beklagte die Injektionen ohne entsprechende Desinfektion der Hände und ohne Desinfektion der Einstichstellen beim Kläger vorgenommen hätte und hierdurch die Erreger in seinen Körper gelangt sind.
Die Vorinstanz hatte der Klage des Patienten stattgegeben und die beklagte Ärztin zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000,00 EUR und materiellen Schadensersatzes in Höhe von 7.000,00 EUR verurteilt.
Das OLG bestätigte eine Haftung der Beklagten aufgrund des Vorliegens eines groben Behandlungsfehlers. Es hätte eine Desinfektion mit einer längeren Einwirkzeit der von den Injektionen betroffenen Hautstellen erfolgen müssen. Nach dem Hygienestandard ist im häuslichen Umfeld der Anforderung zu genügen, die eigenen Hände zumindest zu reinigen und den Versuch einer Desinfektion zu unternehmen oder sterile Handschuhe zu tragen. Gerade beim sog. Quaddeln ist die Gefahr der Übertragung etwaiger Bakterien besonders groß.
Diesen Hygienestandard hat die Beklagte nicht eingehalten, was das Gericht als grob fehlerhaft bewertete. Das kurze Abtupfen der Einstichstellen mit einem Alkohol getränkten Pad war hier nicht ausreichend. Die ordnungsgemäße Durchführung von Desinfektionsmaßnahmen gehört zum voll beherrschbaren Organisationsbereich der medizinischen Behandlung. Die Einhaltung der Hygienestandards gehört nach den Ausführungen des Gerichts auch im notärztlichen Einsatz zu den unverzichtbaren fundamentalen Anforderungen ärztlichen Handelns. Ihr völliges Unterlassen ist schlechterdings nicht nachvollziehbar.
Aufgrund des festgestellten groben Behandlungsfehlers greifen hinsichtlich der Kausalität des Fehlers erhebliche Beweiserleichterungen. Die Unterlassung der Desinfektionsmaßnahmen war generell geeignet, die eingetretene Sepsis hervorzurufen. Die Beklagte kann den sie entlastenden Beweis nicht führen.
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RECHTSANWÄLTIN
VIRGINIA SOCH
Virginia Soch
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