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Arzthaftungsrecht Teil IV: Beweislast und Beweislastumkehr |
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Thursday, 25. March 2010 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag zur Beweislast und Beweislastumkehr auf ARZTHAFTUNG von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT DR. TIGRAN DABAG, LL.M., Bochum
Beweislast und Beweislastumkehr
Der Patient, der Arzthaftungsansprüche geltend macht, muss konkret darlegen und beweisen, dass ein Behandlungsfehler vorgelegen hat, der bei ihm zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt hat. Auch ist von ihm die Ursächlichkeit zwischen Gesundheitsbeeinträchtigung und Schaden nachzuweisen. Dies stellt regelmäßig eine besondere Schwierigkeit in Arzthaftungsverfahren dar.
Hinsichtlich der Kausalität von Behandlungsfehlern und Gesundheitsschaden gilt jedoch etwas anderes, wenn ein grober Behandlungsfehler oder ein gravierender Aufklärungsfehler festgestellt werden können.
Nach der Rechtsprechung muss hierfür ein Verstoß gegen grundlegendes medizinisches Wissen und bewährte Behandlungsstandards vorliegen. Das Verhalten des Arztes muss aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich und verantwortbar erscheinen. Es muss ein Fehler vorliegen, der dem Arzt "schlechterdings nicht unterlaufen darf".
Liegt ein grober Behandlungsfehler vor, so kehrt sich die Beweislast zugunsten des Patienten um. Dies bedeutet im gerichtlichen Verfahren eine deutliche Erleichterung zugunsten des Patienten, weil nun vermutet wird, dass der nachgewiesene Behandlungsfehler für die Schädigung ursächlich geworden ist. Der Patient wird dann von der Schwierigkeit des Nachweises entlastet, dass die Gesundheitsschädigung aufgrund der Vorerkrankung nicht auch im Falle einer ordnungsgemäßen Behandlung eingetreten wäre.

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DR. OSKAMP & PARTNER GbR
Dr. Tigran Dabag, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
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