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Beweiserleichterung im Arzthaftungsrecht - Dokumentationsmangel im Allgemeinen |
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Friday, 19. February 2010 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag - II.6. Beweiserleichterung im
Arzthaftungsrecht - Dokumentationsmangel im Allgemeinen; II.7.
Beweiserleichterung im Arzthaftungsrecht - Grobe Behandlungsfehler in der richterlichen Praxis - auf ARZTHAFTUNG von RECHTSANWALT UND
FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT MICHAEL GRAF, München
Beweiserleichterung im Arzthaftungsrecht –
Dokumentationsmangel im Allgemeinen
Da die Verletzung der Dokumentationspflicht einen beträchtlichen Einfluss in der gerichtlichen Auseinandersetzung hat, wird dieser Bereich in einem anderen Beitrag ausführlicher behandelt.
Das behandelnde Institut trifft die Verpflichtung zur detaillierten, gewissenhaften, fehlerfreien und ausnahmslosen Dokumentation der ärztlichen Behandlungen und Maßnahmen.
Eine Verletzung dieser Pflicht begründet zwar keine autonome Anspruchsgrundlage, führt aber zu einer deutlichen Beweiserleichterung zum Vorteil des Patienten.
Es wird generell angenommen, dass nicht dokumentierte Handlungen, auch nicht unternommen worden.
Beweiserleichterung im Arzthaftungsrecht –
Grobe Behandlungsfehler in der richterlichen Praxis
Der grobe Behandlungsfehler hat rundweg den größten Einfluss in der gerichtlichen Verhandlung.
Der BGH hat derzeit klargestellt, dass ein grober Behandlungsfehler grundsätzlich eine völlige Beweislastumkehr des Ursachenzusammenhangs zwischen Behandlungsfehler und eingetretenem Schaden zur Folge hat:
„Bei der Beurteilung der Frage, ob ein grober Behandlungsfehler vorliegt, der zugunsten des Patienten zu Beweiserleichterungen für den Kausalitätsbeweis führen kann, … muss deshalb ein Fehlverhalten vorliegen, das nicht aus subjektiven, in der Person des handelnden Arztes liegenden Gründen, sondern aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil ein solcher Fehler dem behandelnden Arzt aus dieser Sicht ‚schlechterdings’ nicht unterlaufen darf. Es kommt also nur darauf an, ob das ärztliche Verhalten eindeutig gegen gesicherte und bewährte medizinische Erkenntnisse und Erfahrungen verstieß.”
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Diverse kleinere Behandlungsfehler, die für sich betrachtet keinen groben Behandlungsfehler begründen, können zusammen genommen als grob behandlungsfehlerhaft angesehen werden.
Die Beurteilung ob ein Behandlungsfehler als grob anzusehen ist obliegt dem Richter und nicht dem Gutachter.
Der Richter bedarf der Ausführungen eines Gutachters nur, um die Frage, in welchem Maß die berufsspezifische, medizinische Sorgfaltspflicht objektiv verletzt (es muss ein elementarer Verstoß gegen die medizinischen Regeln vorliegen) worden ist, zu beantworten.
Es ist nicht erforderlich, dass der Gutachter den Behandlungsfehler als grob behandlungsfehlerhaft bewertet.
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