aerztehaftung.de
Startseite
Behandlungsfehler
Häufigkeit
Zivilrechtliche Aspekte
Strafrechtliche Aspekte
Verjährung von Ansprüchen
Beweislast und Beweislastumkehr
Verhalten im Schadensfall
Schadensersatzsummen
Urteile
Rechtsanwaltsgebühren
Lexikon Medizin und Recht
Fachbeiträge der Anwälte ARZTHAFTUNG

PATIENTENSEITEN RECHT
Arzthaftung
Patientenrechte
Patientenverfügung
Behandlungsvertrag
Patientenaufklärung
Hebammenhaftung
Geburtsschadensrecht
Fachanwalt Medizinrecht

URTEILE MEDIZINRECHT
Gerichtsurteile Medizinrecht

SERVICE
Gutachten Medizinrecht
Fachbücher Medizin & Recht

ANWALTSSUCHE BUNDESWEIT
mein-medizinrechtler.de
FACHANWALT MEDIZINRECHT NACH STADT SUCHEN
Aachen
Augsburg
Berlin
Bielefeld
Bochum
Bonn
Braunschweig
Bremen
Chemnitz
Dortmund
Dresden
Duisburg
Düsseldorf
Erfurt
Essen
Frankfurt
Freiburg
Gelsenkirchen
Göttingen
Hagen
Halle
Hamburg
Hamm
Hannover
Karlsruhe
Kassel
Kiel
Köln
Krefeld
Leipzig
Lübeck
Magdeburg
Mainz
Mannheim
Gladbach
Mülheim
München
Münster
Nürnberg
Oberhausen
Osnabrück
Rostock
Saarbrücken
Stuttgart
Wiesbaden
Wuppertal
weiterestaedte

PATIENTENSEITEN MEDIZIN
Hüftprothesen
Fettabsaugung
Lasik-Operation
Nasenkorrektur
Brustvergrößerung
Brustverkleinerung
Facelifting
Zahnimplantate
Lidkorrektur
Haartransplantation
Bauchstraffung
Penisverlängerung
Schönheitschirurgie
Ohrenkorrektur
Faltenunterspritzung
Bleaching
Dekubitus
Narkoserisiko
Risikoschwangerschaft

FACHARZT SUCHEN
mein-Facharzt.com

SEITEN FÜR ÄRZTE
Klinik, Praxisbetrieb & Steuer
Vertragsarztrecht
Arztrecht Seminare
Steuerberater für Ärzte
Arzt, Klinik & Werberecht
Gemeinschaftspraxis
Praxisübernahme
Praxisgründung
MVZ
ArztstrafR & Arzthaftung

APOTHEKE, ARZNEI & MP
Apothekenrecht
Arzneimittelzulassung
Arzneimittelhaftung
Medizinprodukte
Startseite arrow Fachbeiträge der Anwälte ARZTHAFTUNG arrow Beweiserleichterung im Arzthaftungsrecht - Das Organisationsverschulden im Allgemeinen

Schrift ändern: Kleinere Schrift Grössere Schrift Auf Standard umstellen

Beweiserleichterung im Arzthaftungsrecht - Das Organisationsverschulden im Allgemeinen PDF Drucken E-Mail
Friday, 19. February 2010

Medizinrechtlicher Fachbeitrag - II.3. Beweiserleichterung im Arzthaftungsrecht - Das Organisationsverschulden im Allgemeinen; II.4. Beweiserleichterung im Arzthaftungsrecht - Organisationsverschulden durch Hygieneverletzung; II.5. Beweiserleichterung im Arzthaftungsrecht - Organisationsverschulden durch Anfängeroperation - auf ARZTHAFTUNG von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT MICHAEL GRAF, München

 

 

Beweiserleichterung im Arzthaftungsrecht –

Das Organisationsverschulden im Allgemeinen


 

Möglichkeiten des Organisationsverschuldens sind z.B:

 
1.   
Verletzungen des Hygienestandards, welche zu einer Wundinfektion des Patienten führen. (Infektionsschutz)

  • Zu beachten ist, dass eine Wundinfektion eine typische Komplikation ist, die oft auch bei Anwendung größter Sorgfalt, und auch unter Beachtung aller Anforderungen, nicht mit Sicherheit vermeidbar ist.


2.
Behandlungsmaßnahmen durch einen in Ausbildung stehenden Arzt, die zu einem Schaden führen, welcher bei Behandlung durch einen Facharzt nicht entstanden wäre. (Anfängeroperation)

  • Zu beachten ist, dass es oft sehr schwer feststellbar ist, ob Behandlungsfehler gerade darauf zurückzuführen sind, dass ein Anfänger die Operation durchgeführt hat, oder ob dieser auch eingetreten wäre, wenn ein Facharzt operiert hätte.

 
3.   
Risiken des Krankenhausbetriebs, die von dem Krankenhausträger und dem dort tätigen Personal voll beherrscht werden können. (voll beherrschbares Risiko)


Eine Beweislast der Arztseite wird bei folgenden Beispielen aus der Rechtsprechung angenommen:
  • Zurückbleiben eines Tupfers im Operationsgebiet
  • Funktionstüchtigkeit eines eingesetzten Narkosegerätes
  • Eine unbemerkt gebliebene Entkopplung einer Infusion
  • Sterilität des benutzten Desinfektionsmittels
  • Verletzungen eines auf einer Liege befindlichen Patienten beim Einschieben in einen Krankenwagen
  • Unterlassene Sicherungsmaßnahmen am Bett einer verwirrten Patientin
  • Richtige Lagerung des Patienten auf dem Operationstisch

 

 
Beweiserleichterung im Arzthaftungsrecht –

Organisationsverschulden durch Hygieneverletzung


 

„Keimübertragungen, die sich aus…,nicht beherrschbaren Gründen, trotz Einhaltung der gebotenen hygienischen Vorkehrungen ereignen, gehören zum entschädigungslos bleibenden Krankheitsrisiko des Patienten.“

 

Anders verhält es sich, wenn sich Risiken verwirklichen, die durch den Krankenhausbetrieb erfolgen, und von dem Träger des Krankenhauses und dem tätigen Personal beherrscht werden könnten.

 
Entsteht daraus ein Behandlungsfehler bei dem Patienten, wäre es ungerechtfertigt, den Patienten, der den Krankenhausbetrieb nicht zu überschauen vermag, einer buchstäblich nicht behebbaren Beweisnot auszusetzen.


Stützpunkte der Beweisführung für die hygienischen Zustände ergeben sich aus einem Vergleich, der in dem behandelnden Krankenhaus ermittelten Infektionsrate, zu der durchschnittlichen Infektionsrate in einem vergleichbaren Krankenhaus. Dies ist möglich, da gem. § 23 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes eine Verpflichtung der Krankenhausträgers zur fortlaufenden gesonderten Erfassung von nosokomialen Infektionen besteht.


Nach erbrachter Beweisführung ist es vielmehr dem Krankenhausträger zuzumuten, sich zu entlasten.


Erfolgt keine Entlastung, und es steht fest, dass die Infektion aus einem hygienisch beherrschbaren Gebiet hervorgegangen ist, hat der Krankenhausträger für die Infektion sowohl vertraglich als auch deliktisch zu haften.

 


Beweiserleichterung im Arzthaftungsrecht –

Organisationsverschulden durch Anfängeroperation

 

Grundsatzentscheidung des BGH zur Anfängeroperation:

 
 „…Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Misslingen der Operation oder eine eingetretenen Komplikation nicht auf der mangelnden Erfahrung und Übung des nicht ausreichend qualifizierten Operateurs beruht, tragen der Krankenhausträger und die für die Übertragung der Operation verantwortlichen Ärzte….Der Behandlungsfehler…liegt in diesen Fällen in der selbständigen Übertragung auf den nicht qualifizierten Anfänger….

 
Die dafür anspruchsbegründenden Tatsachen hat wie üblich der Geschädigte dazulegen und zu beweisen. ”



Die Behandlungsseite hat, durch entsprechende Vorsichtsmaßnahmen, dafür Sorge zu tragen, dass der einzuhaltende Facharztstandard, auch bei Einsatz eines Arztanfängers gewahrt bleibt.
 

Für den Patienten ist damit ein deutlich erhöhtes Risiko verbunden, wenn diese Organisationspflichten verletzt werden, und ein Arztanfänger nicht ausreichend überwacht, oder mit einer Aufgabe betraut wird, der er nicht gewachsen ist. 


Kommt es dann zu einem Behandlungsfehler bei dem Patienten, durch den pflichtwidrigen Einsatz dieses Arztanfängers, tritt eine Beweislastumkehr ein.


Die Beweislastumkehr betrifft ausschließlich den Kausalitätsnachweis.

 
Der Patient trägt weiterhin die Beweislast, für das Organisationsverschulden und den Schaden. Für beides hat er den Vollbeweis zu führen.

 
Die Behandlungsseite hat dann zu beweisen, dass der Schaden des Patienten nicht auf der unzureichenden Ausbildung und Erfahrung des Anfängers beruht, d.h. dass der Patient dieselben Schäden erlitten hätte, wenn er von einem Facharzt behandelt worden wäre.





 
ra_graf_michael_fb.jpg
 
IHR ANWALT 24
ZIERHUT AG

Michael Graf

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht

   

 

| HÄUFIGE FRAGEN | NUTZUNGSBEDINGUNGEN | DATENSCHUTZ | KONTAKT | IMPRESSUM | PRESSE |
Arzthaftung | Medizinrecht | Ärzteberatung Webdesign von LFM