Beweiserleichterung im Arzthaftungsrecht - Das Organisationsverschulden im Allgemeinen
Friday, 19. February 2010
Medizinrechtlicher Fachbeitrag - II.3. Beweiserleichterung im Arzthaftungsrecht - Das Organisationsverschulden im Allgemeinen; II.4. Beweiserleichterung im Arzthaftungsrecht - Organisationsverschulden durch Hygieneverletzung; II.5. Beweiserleichterung im Arzthaftungsrecht - Organisationsverschulden durch Anfängeroperation - auf ARZTHAFTUNG von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT MICHAEL GRAF, München
Beweiserleichterung im Arzthaftungsrecht –
Das Organisationsverschulden im Allgemeinen
Möglichkeiten des Organisationsverschuldens sind z.B:
1.
Verletzungen des Hygienestandards, welche zu einer Wundinfektion des Patienten führen. (Infektionsschutz)
Zu beachten ist, dass eine Wundinfektion eine typische Komplikation
ist, die oft auch bei Anwendung größter Sorgfalt, und auch unter
Beachtung aller Anforderungen, nicht mit Sicherheit vermeidbar ist.
2.
Behandlungsmaßnahmen durch einen in Ausbildung stehenden Arzt,
die zu einem Schaden führen, welcher bei Behandlung durch einen
Facharzt nicht entstanden wäre. (Anfängeroperation)
Zu beachten ist, dass es oft sehr schwer feststellbar ist, ob
Behandlungsfehler gerade darauf zurückzuführen sind, dass ein Anfänger
die Operation durchgeführt hat, oder ob dieser auch eingetreten wäre,
wenn ein Facharzt operiert hätte.
3.
Risiken des Krankenhausbetriebs, die von dem Krankenhausträger
und dem dort tätigen Personal voll beherrscht werden können. (voll
beherrschbares Risiko)
Eine Beweislast der Arztseite wird bei folgenden Beispielen aus der Rechtsprechung angenommen:
Zurückbleiben eines Tupfers im Operationsgebiet
Funktionstüchtigkeit eines eingesetzten Narkosegerätes
Eine unbemerkt gebliebene Entkopplung einer Infusion
Sterilität des benutzten Desinfektionsmittels
Verletzungen eines auf einer Liege befindlichen Patienten beim Einschieben in einen Krankenwagen
Unterlassene Sicherungsmaßnahmen am Bett einer verwirrten Patientin
Richtige Lagerung des Patienten auf dem Operationstisch
Beweiserleichterung im Arzthaftungsrecht –
Organisationsverschulden durch Hygieneverletzung
„Keimübertragungen, die sich aus…,nicht beherrschbaren Gründen, trotz
Einhaltung der gebotenen hygienischen Vorkehrungen ereignen, gehören
zum entschädigungslos bleibenden Krankheitsrisiko des Patienten.“
Anders verhält es sich, wenn sich Risiken verwirklichen, die durch den
Krankenhausbetrieb erfolgen, und von dem Träger des Krankenhauses und
dem tätigen Personal beherrscht werden könnten.
Entsteht daraus ein Behandlungsfehler bei dem Patienten, wäre es
ungerechtfertigt, den Patienten, der den Krankenhausbetrieb nicht zu
überschauen vermag, einer buchstäblich nicht behebbaren Beweisnot
auszusetzen.
Stützpunkte der Beweisführung für die hygienischen Zustände ergeben
sich aus einem Vergleich, der in dem behandelnden Krankenhaus
ermittelten Infektionsrate, zu der durchschnittlichen Infektionsrate in
einem vergleichbaren Krankenhaus. Dies ist möglich, da gem. § 23 Abs. 1
des Infektionsschutzgesetzes eine Verpflichtung der Krankenhausträgers
zur fortlaufenden gesonderten Erfassung von nosokomialen Infektionen
besteht.
Nach erbrachter Beweisführung ist es vielmehr dem Krankenhausträger zuzumuten, sich zu entlasten.
Erfolgt keine Entlastung, und es steht fest, dass die Infektion aus
einem hygienisch beherrschbaren Gebiet hervorgegangen ist, hat der
Krankenhausträger für die Infektion sowohl vertraglich als auch
deliktisch zu haften.
Beweiserleichterung im Arzthaftungsrecht –
Organisationsverschulden durch Anfängeroperation
Grundsatzentscheidung des BGH zur Anfängeroperation:
„…Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Misslingen der
Operation oder eine eingetretenen Komplikation nicht auf der mangelnden
Erfahrung und Übung des nicht ausreichend qualifizierten Operateurs
beruht, tragen der Krankenhausträger und die für die Übertragung der
Operation verantwortlichen Ärzte….Der Behandlungsfehler…liegt in diesen
Fällen in der selbständigen Übertragung auf den nicht qualifizierten
Anfänger….
…Die dafür anspruchsbegründenden Tatsachen hat wie üblich der Geschädigte dazulegen und zu beweisen. ”
Die Behandlungsseite hat, durch entsprechende Vorsichtsmaßnahmen, dafür
Sorge zu tragen, dass der einzuhaltende Facharztstandard, auch bei
Einsatz eines Arztanfängers gewahrt bleibt.
Für den Patienten ist damit ein deutlich erhöhtes Risiko verbunden,
wenn diese Organisationspflichten verletzt werden, und ein Arztanfänger
nicht ausreichend überwacht, oder mit einer Aufgabe betraut wird, der
er nicht gewachsen ist.
Kommt es dann zu einem Behandlungsfehler bei dem Patienten, durch den
pflichtwidrigen Einsatz dieses Arztanfängers, tritt eine
Beweislastumkehr ein.
Die Beweislastumkehr betrifft ausschließlich den Kausalitätsnachweis.
Der Patient trägt weiterhin die Beweislast, für das
Organisationsverschulden und den Schaden. Für beides hat er den
Vollbeweis zu führen.
Die Behandlungsseite hat dann zu beweisen, dass der Schaden des
Patienten nicht auf der unzureichenden Ausbildung und Erfahrung des
Anfängers beruht, d.h. dass der Patient dieselben Schäden erlitten
hätte, wenn er von einem Facharzt behandelt worden wäre.