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Arzthaftungsrecht Teil II: Aufklärungsfehler PDF Drucken E-Mail
Thursday, 25. March 2010

Medizinrechtlicher Fachbeitrag zu Aufklärungsfehlern auf ARZTHAFTUNG von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT DR. TIGRAN DABAG, LL.M., Bochum

 

 

Aufklärungsfehler


Nach gefestigter Rechtsprechung kann auch der gebotene, fachgerecht ausgeführte ärztliche Heileingriff den Tatbestand der Körperverletzung erfüllen, wenn nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurde. Dies basiert auf dem Umstand, dass der Erwachsene, zu freier Willensentschließung fähige Mensch aufgrund des grundgesetzlich verbürgten allgemeinen Selbstbestimmungsrechts sich selbst schädigen darf, indem er sich gegen eine medizinisch gebotene Behandlung entscheidet, selbst wenn dies mit Gefahr für Gesundheit oder Leben verbunden ist.

Als Ausfluss seines grundgesetzlich garantierten Rechts auf Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit ist der Patient über die mit einem medizinischen Eingriff verbundenen Risiken ordnungsgemäß aufzuklären, um unter Wahrung seiner Entscheidungsfreiheit wirksam in den Eingriff einwilligen zu können. Es handelt sich um die sogenannte Risikoaufklärung.

Die Art und Weise der Aufklärung lassen sich aber nicht pauschal bestimmen. Die Rechtsprechung verlangt hier ein individuelles Eingehen auf den jeweiligen Patienten unter Berücksichtigung seiner Verständnismöglichkeiten. Die ärztliche Aufklärung soll es dem Patienten ermöglichen, Art, Bedeutung, Ablauf und Folgen eines Eingriffs zwar nicht in Einzelheiten, aber doch in den Grundzügen zu verstehen. Er soll zur informierten Risikoabwägung in der Lage sein. 

In diesem Rahmen ist er über den ärztlichen Befund, die Art, Tragweite, Schwere, den voraussichtlichen Verlauf und mögliche Folgen des geplanten Eingriffs sowie über die Art und die konkrete Wahrscheinlichkeit der verschiedenen Risiken im Verhältnis zu den entsprechenden Heilungschancen, über mögliche andere Behandlungsweisen und über die ohne den Eingriff zu erwartenden Risiken einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu unterrichten.

Erforderlich ist weiterhin, dass die Aufklärung rechtzeitig erfolgt. Dem Patienten muss eine ausreichende Überlegungsfrist verbleiben. Auch hier sind selbstverständlich die Umstände des Einzelfalls maßgebend.

Dagegen sind auch Fälle denkbar, in denen eine Aufklärung gar nicht erfolgen kann, so etwa, wenn sich während einer unter Narkose geführten Operation herausstellt, dass weitergehende als die besprochenen Maßnahmen erforderlich sind.

Grundsätzlich muss dann die Operation unterbrochen werden, wenn dies kein erhöhtes Risiko für den Patienten darstellt, und um seine Einwilligung nachgesucht werden. Ist dies nicht möglich und gab es für den Arzt auch vor der Operation keine Möglichkeit über derartige Komplikationen oder Risikoerweiterungen aufzuklären, kann der Eingriff gleichwohl durch eine mutmaßliche Einwilligung gedeckt sein.

Die Frage nach einer ordnungsgemäßen Aufklärung des Patienten kann im Rahmen der Beurteilung von Erfolgsaussichten des Arzthaftungsverfahrens ein zentraler Aspekt sein. Er bedarf der sorgfältigen anwaltlichen Überprüfung und ist neben der Frage des Vorliegens eines Behandlungsfehlers in vielen Fällen haftungsbegründend und führt zu einer Inanspruchnahme des Arztes, sogar dann wenn ein Behandlungsfehler nicht nachgewiesen werden kann.

 


   
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DR. OSKAMP & PARTNER GbR 

Dr. Tigran Dabag, LL.M.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
 

Viktoriastraße 23-25

44787  Bochum

Telefon:
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Telefax:
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