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Arzthaftung bei Behandlungsverschulden - Teil I |
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Friday, 3. September 2010 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag zur Arzthaftung bei Behandlungsverschulden auf ARZTHAFTUNG
von RECHTSANWALT OLIVER OSTHEIM, Darmstadt
Arzthaftung bei Behandlungsverschulden
Teil 1:
Die Anspruchsgrundlagen für die Arzthaftung bei Behandlungsfehlern für geschädigte Patienten finden sich im Vertragsrecht und im Recht der unerlaubten Handlung, § 823 ff. BGB.
Im Jahre 2002 hat das vertragliche Schuldrecht umfassende Änderungen erfahren. Zunächst ist das frühere Richterrecht der positiven Vertragsverletzung durch den § 280 BGB in Gesetzesform gegossen worden. Allerdings ist die Regelung nicht an die speziellen Erfordernisse des Arzthaftungsrechtes angepasst worden. Folge ist, dass das Arzthaftungsrecht trotzdem weitgehend Richterrecht bleibt.
Die neue Regelung des § 253 Absatz 2 BGB gewährt den Geschädigten nun auch einen Schmerzensgeldanspruch aufgrund einer Verletzung des Behandlungsvertrages durch den Arzt. Drüber hinaus ist das Verjährungsrecht umfassend geändert worden. Die Regelverjährungsfrist beträgt nun drei Jahre. Damit ist eine weitgehend Annäherung der vertraglichen Ansprüche und der Ansprüche wegen einer rechtswidrigen Handlung des Arztes bewirkt worden.
Fortsetzung folgt.
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OSTHEIM & KLAUS
RECHTSANWÄLTE
Oliver Ostheim
Rechtsanwalt
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