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Allgemeine Informationen zur haftungsausfüllende Kausalität im Arzthaftungsrecht PDF Drucken E-Mail
Friday, 19. February 2010

Medizinrechtlicher Fachbeitrag - I.4. Allgemeine Informationen zur haftungsausfüllenden Kausalität im Arzthaftungsrecht; I.5. Die haftungsausfüllende Kausalität im Arzthaftungsrecht - Haftung bei Folgeschäden; I.6. Die haftungsausfüllende Kausalität im Arzthaftungsrecht - Begrenzung der Haftung in Extremfällen - auf ARZTHAFTUNG von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT MICHAEL GRAF, München

 

 

I.4. Allgemeine Informationen zur haftungsausfüllenden Kausalität im Arzthaftungsrecht


 
Die haftungsausfüllende Kausalität beschäftigt sich mit der Frage, ob dem Patienten, als Ursache durch den Primärschaden, weitere Schäden, vornehmlich Gesundheits- oder Vermögensschäden entstanden sind.

 
Hierzu gehören:

 
1.

Materielle Folgeschäden
  • aufgrund des Behandlungsfehlers eingetretener Verdienstausfall
  • Anschaffungskosten für Heil- und Hilfsmittel (z.B. Medikamente, Massagen, Rollstuhl, Krücken und Brille)
  • sonstige Folgekosten (z.B. Fahrtkosten zum Arzt oder zu anderen Folgebehandlungen, behindertengerechter Wohnungsumbau, sowie Anschaffung eines PKWs mit behindertengerechter Ausstattung)

 
2.

Weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen, die auf dem Behandlungsfehler beruhen (diese Schäden werden auch Folgeschäden oder Sekundärschäden genannt)

Die Unterscheidung zum Primärschaden ist im Einzelfall sehr schwierig.

 

§ 287 ZPO gilt für die haftungsausfüllende Kausalität, und verlangt ein deutlich reduziertes Beweismaß gegenüber dem so genannten Vollbeweis für die haftungsbegründende Kausalität in § 286 ZPO. Dafür gelten nicht die rechtlich entwickelten Beweiserleichterungen wie für die haftungs-begründenden Kausalität.

 
Es genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Folgeschäden auf den Primärschaden zurückzuführen sind.

 

 

I.5. Die haftungsausfüllende Kausalität im Arzthaftungsrecht  –  Haftung bei Folgeschäden

 

Liegt eine schuldhaft verursachte Körperverletzung oder eine Gesundheits-schädigung vor, dann haftet der Verursacher auch für die daraus entstandenen Folgeschäden.

 
Dies ist unabhängig davon, ob es sich um organische oder psychische Folgeschäden handelt. Die psychischen Auswirkungen benötigend nicht zwingend eine organische Ursache, es genügt die ausreichende Gewissheit, dass die psychischen Ausfälle ohne den Unfall nicht aufgetreten wären.

 
Zum Beispiel kann es vorkommen, dass ein Behandlungsfehler (z.B. durch eine Fehlbehandlung eingetretene Körperbehinderung) zu Folgeschäden meist psychischer Natur führt (schwere Depressionen), die wiederum zu weiteren materiellen Folgeschäden führen (z.B. Berufsunfähigkeit).
 

Die Diskrepanz zwischen der medizinischen und der rechtlichen Kausalität:


Die eigentliche Ursache für psychische Folgeschäden, wird aus medizinischer Sicht oft in der schon vorliegenden individuellen Gesundheitsstruktur des Patienten gesehen, welche bereits vor dem schädigenden Ereignis bestand.


Bedeutsam ist juristisch gesehen allein, ob die betreffende psychische Gesundheitsbeeinträchtigung in ihrer wahrnehmbaren Form auch ohne den erfolgten Behandlungsfehler aufgetreten wäre. Dies ist indes nicht der Fall, wenn der Behandlungsfehler als der  „Auslöser” der derzeitigen psychischen Situation zu sehen ist. Somit ist der Primärschaden rechtlich ursächlich für die Folgeschäden.


Es bleibt dahingestellt, ob die Beschwerden des Patienten auch durch ein anderes Ereignis hätten ausgelöst werden können.


 

 

I.6. Die haftungsausfüllende Kausalität im Arzthaftungsrecht – Begrenzung der Haftung in Extremfällen

 

Zur Begrenzung der Haftung reicht die bloße Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit eines späteren Schadenseintritts aufgrund anderer Ursachen nicht aus.


Wird ein körperlich oder geistig geschwächter Mensch verletzt, kann der behandelnde Arzt nicht verlangen, dass er so gestellt wird, wie wenn die zu behandelnde Person gesund gewesen wäre. Dies bedeutet, dass die Behandlungsseite sich nicht darauf berufen kann, dass der Schaden nur deshalb eingetreten ist oder nur deshalb ein bestimmtes Ausmaß angenommen hat, weil der Verletzte infolge von körperlichen oder geistigen Unregelmäßigkeiten oder Zuständen (z.B. wiederkehrende Depressionen) für die entstandenen Folgeschäden besonders anfällig gewesen wäre.

 
Wenn der durch den Behandlungsfehler ausgelöste Folgeschaden, aufgrund von Vorschäden, auch ohne den tatsächlichen Behandlungsfehler früher oder später eingetreten wäre, entfällt die Kausalität oder sie ist zeitlich begrenzt. Diesen Beweis muss allerdings der behandelnde Arzt vorbringen und substantiiert darlegen.

 
Das Kriterium der Zurechenbarkeit begrenzt die Haftung in besonderen Extremfällen!

 
Der Zurechenbarkeit sind in Extremfällen Grenzen gesetzt, besonders bei zwei Fallgruppen wird die Haftung regelmäßig abgelehnt:


1.

Wenn der schädigende Behandlungsfehler sehr geringfügig ist (Bagatellverletzung), und die psychische Reaktion des Verletzten in einem so groben Missverhältnis zum Anlass steht, dass diese nicht mehr verständlich ist
  • Dabei handelt es sich um Verletzungen die auch im Alltagsleben typisch sind, und häufig auch aus anderen Gründen als einem besonderen Schadensfall entstehen.


2.

Wenn die entstandenen Beeinträchtigungen auf einer vom Patienten entwickelten Renten- oder Begehrensneurose herrühren.

Dies ist der Fall, wenn der Patient den Behandlungsfehler lediglich zum Anlass nimmt, in seinem neurotischen Streben nach Versorgung und Sicherheit, durch Erhalt eines Schadensersatzes den Schwierigkeiten des Erwerbslebens auszuweichen.
  • Die Frage, ob eine derartige Neurose vorliegt, kann nicht ohne die Feststellungen eines ärztlichen Gutachters beantwortet werden.



 
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IHR ANWALT 24
ZIERHUT AG

Michael Graf

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht

   

 

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