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Allgemeine Informationen zur Kausalität im Arzthaftungsrecht |
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Friday, 19. February 2010 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag - I.1. Allgemeine Informationen zur Kausalität im Arzthaftungsrecht; I.2. Allgemeine Informationen zur haftungsbegründenden Kausalität im Arzthaftungsrecht; I.3. Die haftungsbegründende Kausalität im Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler - auf ARZTHAFTUNG von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT MICHAEL GRAF, München
I.1. Allgemeine Informationen zur Kausalität im Arzthaftungsrecht
Die Haftung des Arztes wird nicht durch das reine Vorliegen eines Behandlungsfehlers begründet.
Vielmehr ist es erforderlich, dass der Behandlungsfehler in zurechenbarer Art und Weise zu einem bestimmten Schaden geführt hat,und dieser dafür ursächlich war. Die höchste Hürde des Arzthaftungsprozesses liegt in der forensischen Praxis, daran scheitern die meisten Klagen.
Die Beweislast bezüglich der Kausalität trägt der Patient.
Bei der Kausalität ist immer zwischen der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität zu unterscheiden.
I.2. Allgemeine Informationen zur haftungsbegründenden Kausalität im Arzthaftungsrecht
Der Behandlungsfehler des Arztes hat zu einem körperlichen und/oder gesundheitlichen Primärschaden des Patienten zu führen, dies ist zur haftungsbegründende Kausalität erforderlich.
Den Schaden der dem Patienten aus der fehlerhaften Behandlung erwächst, ist vom behandelnden Arzt einzugestehen. Der Patient hat das Risiko seiner Krankheit zu tragen, trotz des Antritts der Behandlung durch einen Arzt.
Aus der Grunderkrankung herrührende Schäden hat der Patient selbst zu tragen.
Nur für einen zusätzlichen Schaden des Patienten aus einer fehlerhaften Behandlung haftet der Arzt.
Es ist das tatsächliche Patientenbefinden mit dem Patientenbefinden zu vergleichen, das bestehen würde, wenn der Arzt den Patienten lege artis (nach den zum Zeitpunkt anerkannten Behandlungsmethoden) behandelt hätte. Hierfür hat der Patient den Beweis zu erbringen.
Der Beweismaßstab des § 286 ZPO gilt für die haftungsbegründende Kausalität.
I.3. Die haftungsbegründende Kausalität im Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler
Eine Haftung des Arztes ist ausgeschlossen, wenn der entstandene Primärschaden auch bei einer ordnungsgemäßen Behandlung erfolgt wäre.
Erklärt der Arzt, dass der gleiche Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn er den Patienten lege artis behandelt hätte, stellt er somit auf ein denkbares legitimes Alternativverhalten ab.
Ein derartiges Alternativverhalten erfordert die Sicherheit über die in den Raum gestellte bloße Möglichkeit hinaus, dass diese Behandlung dieselben Schadensfolgen gehabt hätte. Nur dann ist die Haftung des Arztes ausgeschlossen.
Die haftungsbegründende Kausalität liegt vor, wenn die Körperverletzung oder die Gesundheitsbeeinträchtigung durch einen Behandlungsfehler verursacht worden ist.
Ein Behandlungsfehler kann darin liegen, dass der behandelnde Arzt eine medizinisch nicht indizierte Maßnahme vorgenommen hat oder eine medizinisch geeignete Therapie in fehlerhafter Art und Weise ausgeführt hat.
1. Anwendung einer nicht indizierte Behandlungsmethode
Wird demzufolge ein Körperschaden des Patienten herbeigeführt, so ist die Haftung nicht deswegen ausgeschlossen, weil bei einer Entscheidung für eine indizierte Behandlungsform dieselbe Verletzung hätte eintreten können, sondern dies muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen.
2. Unterlassen einer aus medizinischer Sicht gebotenen Therapie
Die haftungsbegründende Kausalität liegt dann vor, wenn sich der betreffende Primärschaden bei Anwendung der gebotenen Therapie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eingestellt hätte. Um eine Haftung nachzuweisen, reicht die bloße Möglichkeit oder die überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht aus.
3. Unterlassung einer erforderlichen diagnostischen Maßnahme
Die haftungsbegründende Kausalität ist erfüllt, wenn die Anwendung der gebotenen diagnostischen Maßnahme zu einem maßgeblichen Befund und dieser Befund demzufolge zu einer erfolgversprechenden Therapie geführt hätte. Durch diese therapeutische Entscheidung wäre der fragliche Primärschaden vermieden worden.
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