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30.000,00 EUR für Fußheberschwäche PDF Drucken E-Mail
Saturday, 1. May 2010

Medizinrechtlicher Fachbeitrag auf ARZTHAFTUNG von RECHTSANWÄLTIN und FACHANWÄLTIN FÜR MEDIZINRECHT ISABEL BALS, Köln

 

 

30.000,00 EUR für Fußheberschwäche



Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 25.08.2008 (Az.: 5 U 28/08) darf ein Patient grundsätzlich darauf vertrauen, dass er von dem Arzt seiner Wahl, der bereits mehrere Voroperationen erfolgreich durchgeführt hat, auch persönlich operiert wird.



Der Fall   

Die Klägerin, eine 52-jährige Köchin, litt unter Kniebeschwerden. Sie wurde Anfang 2001 durch den leitenden Oberarzt F. im Klinikum der Beklagten mehrfach operiert. Ende 2001 sollte die Entfernung des Osteosynthesematerials erfolgen. Die Patientin bat wieder den Oberarzt F., zu dem sie in der Zwischenzeit eine besondere persönliche Beziehung aufgebaut hatte, darum, auch die Nachoperation persönlich vorzunehmen. Der Oberarzt versprach, den Eingriff nach Möglichkeit eigenhändig durchzuführen. Diese Absprache wurde jedoch in den Behandlungsunterlagen nicht dokumentiert. Bei der Operationsplanung wurde nicht einmal erwogen, die Operation der Klägerin durch den Oberarzt F. ausführen zu lassen. Die Materialentfernung erfolgte durch einen anderen Arzt, der sich noch in der Ausbildung befand. Während der Operation kam es zu einer Blutung. Der Peroneusnerv, der am Schienenbein entlang verläuft, wurde verletzt. Die Klägerin leidet seit der Nachoperation unter einer dauerhaften Fußheberschwäche (Peroneusparese).



Die Entscheidung   

Das Landgericht Aachen hat die Klage zunächst abgewiesen. Durch das Berufungsgericht wurde das beklagte Klinikum nunmehr verurteilt, für die Schädigung des Peroneusnervs mit dauerhafter Beeinträchtigung der Geh- und Stehfähigkeit der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,00 EUR zu zahlen sowie den geltend gemachten Erwerbschaden zu ersetzen.



Die Begründung   

Auch wer keinen Anspruch auf Behandlung durch einen bestimmten Arzt hat, kann anderen Ärzten einen Eingriff in seine Gesundheit verbieten. Der Patient muss sich dann ggf. damit abfinden, unbehandelt zu bleiben. Das Oberlandesgericht Köln hat eine wirksame Einwilligung der Klägerin in den Eingriff, der die Komplikationen zur Folge hatte, verneint. Zwar hatte der leitende Oberarzt F. in dem Vorgespräch lediglich erklärt, dass er die Operation, sofern möglich, selbst durchführen werde. Die Frage, wer operiert, war anschließend auch im Aufklärungsgespräch nicht erneut angesprochen worden. Das Oberlandesgericht hat bei dieser Sachlage dennoch angenommen, dass die Materialentfernung mangels Einwilligung der Klägerin rechtswidrig war. Zu der rechtwidrigen Operation sei es infolge eines Organisationsverschuldens des Klinikums gekommen. Das Klinikum hätte dafür Sorge tragen müssen, dass die Absprache zwischen der Patientin und dem Operateur dokumentiert wird, z.B. durch einen Vermerk in den Behandlungsunterlagen an hervorgehobener Stelle. Das Oberlandesgericht hob in der Urteilsbegründung hervor, dass eine entsprechende organisatorische Maßnahmen auch in einer großen Krankenanstalt zu erfüllen sei.


Ohne die rechtswidrige Operation wäre es nicht zu der Nervverletzung gekommen. Dass es bei Vornahme des Eingriffs durch den Oberarzt F. ebenfalls zu einer Verletzung des Pereneusnervs gekommen wäre, konnte das beklagte Klinikum nicht nachweisen.

 
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beklagte hat Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt.





 ra_bals_isabel_fb KANZLEI BÜROGEMEINSCHAFT
IM STAVENHOF

Isabel Bals 

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht
 
 
Im Stavenhof 20
50668 Köln

Telefon: 0221- 120 717 0
Telefax: 0221- 120 717 17

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