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Empfehlungen im Schadensfall nach einem Behandlungsfehler PDF Drucken E-Mail

 

Ihr Anwalt wird in der Regel so vorgehen, daß er zunächst unstreitiges in den Vordergrund stellt und bei streitigen Punkten eine Beweislastumkehr zu erreichen versucht und dies der Gegenseite auch klar zu verstehen gibt.

Eine Beweislastumkehr ist denkbar bei  offensichtlichen, groben Behandlungsfehlern, bei fehlender /unzureichender Dokumentation und bei sog. vollbeherrschbaren Risiken.

Erst wenn eine außergerichtliche Einigung mißlingt, wird in der Regel der Gerichtsweg beschritten.

Dabei gilt der Grundsatz Zivilrecht vor Strafrecht. Denn zu einen haben Sie von einem erfolgreichen Strafverfahren außer Genugtuung zunächst einmal nichts.

Zum anderen wirkt sich ein erfolgreiches Strafverfahren auf die Bereitschaft des / der Richter Ihnen in einem zivilrechtlichen Verfahren Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld zuzusprechen eher negativ aus, da eine gewisse Genugtuung bereits durch das Strafverfahren erzielt wurde.

Schließlich gilt es zu bedenken, daß Beweise während der unter Umständen nicht unerheblichen Verfahrensdauer bei der Staatsanwaltschaft liegen. Insgesamt liegen die Voraussetzungen für ein erfolgreiches Strafverfahren üblicherweise etwas höher als es bei einer zivilrechtlichen Schadensersatzklage der Fall ist.

Ein Vorteil ist dem Strafverfahren jedoch nicht abzusprechen: es ermittelt die Staatsanwaltschaft, die über viel weitreichendere Möglichkeiten verfügt als der Patient.

Im Schadensfall besteht für den Patienten weiterhin ein Auskunftsrecht hinsichtlich der Namen (einschließlich der ladungsfähigen Anschriften) der behandelnden Ärzte sowie des seinerzeit zuständigen Krankenhauspersonals.

Das Auskunftsrecht des Patienten kann sich -berechtigtes Interesse vorausgesetzt- auch auf Informationen erstrecken, die nur indirekt mit der zum Schadensfall führenden Behandlung zu tun hatten, beispielsweise auf Informationen zur Einhaltung der Wartungsintervalle der medizinischer Geräte.

Von einem berechtigten Interesse ist immer dann auszugehen, wenn der Patient die Information zur Vorbereitung einer Schadensersatzklage benötigt.

Über Die Möglichkeiten in Ihrem Fall berät Sie Ihr Anwalt.

Spezialisierte Anwälte finden Sie unter www.mein-medizinrechtler.de

 

 

 



 

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