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Etwas anderes gilt dagegen für den Fall, daß der Vertrag ein Werkvertrag ist, bei dem der Leistungserbringer einen bestimmten Erfolg schuldet.
Dies ist in der Medizin jedoch die Ausnahme. Eine solche kann beispielsweise bei der Herstellung von Zahnersatz oder eines Röntgenbildes sowie unter Umständen auch bei dessen Befundung angenommen werden.
Ob ein ärztliches Verhalten in einem konkreten Fall als vorwerfbarer ärztlicher Kunstfehler beurteilt werden kann, also eine Arzthaftung vorliegt, orientiert sich daran, ob Fahrlässigkeit zu bejahen ist.
Fahrlässig nach § 276 II des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) handelt, „wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt“. Der Sorgfaltsmaßstab ist berufsgruppenbezogen und orientiert am Verhalten eines sorgfältigen, gewissenhaften sowie besonnenen Arztes des jeweiligen Fachgebietes.
Der objektive Pflichtverstoß besteht in der Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt, bei deren Anwendung der Arzt die Verletzung seiner Berufspflicht hätte vorhersehen und damit vermeiden können.
Die Gewährleistung des geforderten Standards in einem medizinischen Fach verlangt
eine umfassende laufende Weiterbildung.
Ärzten, denen die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen zur Durchführung einer ärztlichen Maßnahme fehlen, den trifft ein Verschulden wegen Übernahme der Tätigkeit (sog. Übernahmeverschulden).
Der Sorgfaltsverstoß kann ein besonders schweres Ausmaß annehmen, sofern der Arzt besonders grob gegen bewährte Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstößt und einen Fehler begeht, der aus objektiver Sicht nicht verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (wie beispielsweise das Übersehen einer röntgenologisch eindeutig erkennbaren Schenkelhalsfraktur und Unterlassen einer adäquaten Therapie oder eines akuten Herzinfarktes, usw.).
Die Bejahung eines solchen groben Behandlungsfehlers führt zu Beweiserleichterungen seitens des Patienten bis hin zur vollständigen Beweislastumkehr hinsichtlich des Nachweises eines ärztlichen Behandlungsfehlers.
Bleibt ein Behandlungsfehler / ärztlicher Kunstfehler ohne nachteilige Folgen, so ist er zumindest haftungsrechtlich belanglos. Anders als im Zivilrecht, wo es nur auf den objektiven Pflichtverstoß ankommt, gilt im Strafrecht, dass dem Täter der persönliche Vorwurf gemacht werden kann, er hätte nach seinen individuellen Fähigkeiten in der konkreten Situation die ihm obliegende Sorgfaltspflicht erkennen und einhalten können, um so den schädlichen Erfolg zu vermeiden.
Wird gutachterlich ein Behandlungsfehler festgestellt, dann ist damit zunächst noch
keine Aussage getroffen über den Kausalzusammenhang zwischen dem festgestellten
Behandlungsfehler und dem eingetretenen Schaden.
Voraussetzung für eine zivil- und/oder strafrechtliche Haftung (Arzthaftung) sowie berufsrechtliche Konsequenzen ist der erwiesene objektive Kausalzusammenhang zwischen Behandlungsfehler und eingetretenem Schaden.
Dieser liegt dann vor, wenn die ärztliche Handlung nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß der "Erfolg" (hier der Schadenseintritt) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele.
Liegt der Behandlungsfehler / ärztliche Kunstfehler in einem Unterlassen, so gilt: der objektive Kausalzusammenhang liegt vor, wenn die unterlassene Handlung des Arztes nicht hinzugedacht werden kann, ohne daß der "Erfolg" (hier der Schadenseintritt) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele.
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