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Der Behandlungsfehler / ärztliche Kunstfehler aus zivilrechtlicher Sicht im Bereich der Arzthaftung PDF Drucken E-Mail

Auf welchen Anspruchsgrundlagen kann die Haftung des Arztes (Arzthaftung) beruhen ?

Justitiable Sachverhalte können entweder in spezialgesetzlichen oder aber in allgemein- gesetzlichen Regelungen ihren Niederschlag finden. Die zivilrechtliche Haftung des Arzt ist in der Bundesrepublik nur allgemein-gesetzlich im Bürgerlichen Gesetzbuch, dem BGB, geregelt. Damit bestimmt sich die Klärung von Sachverhalten im Bereich der Arzthaftung (im Arzthaftungsrecht) nach allgemeinen Grundsätzen des BGB. 

Die Haftung des Arztes (Arzthaftung) kann zum einen auf einer Vertragsverletzung, nämlich der Verletzung des ärztlichen Behandlungsvertrages, zum anderen aber auch auf Deliktsrecht, geregelt in den §§ 823 ff. BGB, beruhen. Beide Anspruchsgrundlagen im Bereich der Arzthaftung sind grundsätzlich gleichberechtigt und schließen sich nicht gegeseitig aus. So kann ein Arzt selbst dann haftungsrechtlich herangezogen werden, wenn er gar keinen Behandlungsvertrag mit dem Patienten abgeschlossen hat. Jedoch steht die vertragliche Haftung / Arzthaftung gegenüber der deliktischen Haftung / Arzthaftung im Vordergrund, da die deliktische Haftung in der Praxis in erster Linie "nur" die Aufgabe hat, die Zahl der Haftungsschuldner zu erweitern.

 

Was ist ein Behandlungsvertrag,  mit wem wird er geschlossen und wie wirkt er sich im Schadensfall (Arzthaftung) auf die Ansprüche des Patienten aus ?

Der ärztliche Behandlungsvertrag wird von der Rechtssprechung und Lehre nahezu einhellig als Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB angesehen.

Der Dienstvertrag unterscheidet sich vom Werkvertrag in einem wesentlichen Punkt: der Leistungserbringer schuldet keinen Erfolg.

Beim Dienstvertrag (also auch beim ärztlichen Behandlungsvertrag) wird nur die Behandlung als solche, nicht aber (wie beim Werkvertrag) der Erfolg derselben vom Arzt geschuldet. Da das Dienstvertragsrecht aber keine Gewährleistungsvorschriften für eine Schlechtleistung kennt, kann die Haftung des Arztes (Arzthaftung) in diesen Fällen nur aus der sogenannten positiven Vertragsverletzung (PVV) des Behandlungsvertrages folgen.

Bei der pVV handelt es sich um eine gewohnheitsrechtlich anerkannte, gesetzlich jedoch nicht geregelte, Rechtsfigur, die auch im Bereich der Arzthaftung immer dann zum Zuge kommt, wenn eine schuldhafte Verletzung von Hauptpflichten und/oder Nebenpflichten des Vertrages gegeben ist. 

Mit wem wird dieser Behandlungsvertrag nun aber geschlossen ? Diese Frage ist entscheident, will man wissen, gegen wen man seine Klage im Arzthaftungsfall überhaupt zu richten hat. So kann es durchaus sein, daß der Beklagte Arzt nicht mit der schlecht Handelnden Person identisch ist. Die einzelnen Vertragkonstellationen sind sehr umfangreich und werden daher -um die Übersichtlichkeit zu wahren- nicht auf Arzthaftung, sondern auf einer eigenen Informationsseite ausführlich thematisiert. Sie finden diese (links in der Navigation) unter dem Punkt "Behandlungsverträge", oder direkt unter www.behandlungsvertraege.de

Die Verletzung vertraglicher Pflichten (aus dem ärztlichen Behandlungsvertrag) bedeuten in aller Regel auch eine Verletzung deliktischer Pflichten (deliktische Haftung / Arzthaftung).

Denn wie oben schon erwähnt, besteht neben der vertraglichen Haftung auch die persönliche, deliktsrechtliche Haftung, und zwar für jeden an der mißlungenen Heilbehandlung Beteiligten, den ein Verschulden trifft.

Die deliktsrechtliche Haftung im Rahmen der Arzthaftung stellt somit -stark vereinfacht ausgedrückt- das  zivilrechtliche Pendant zum Strafrecht dar, indem sie dem Patienten eine zivilrechtliche Kompensationsmöglichkeit bei Vorliegen einer Straftat gibt. Denn das Strafrecht selbst bestraft zwar den Täter, ermöglicht dem Opfer aber keine Realisation seiner Ersatzansprüche.

 
Ist jedes unerwünschte Behandlungsergebnis ein Behandlungsfehler / ärztlicher Kunstfehler / Arzthaftungsfall ?

Aus dem Mißerfolg einer ärztlichen Handlung kann nicht automatisch die Vermutung abgeleitet  werden, der Arzt habe eine Pflichtverletzung begangen, ein Behandlungsfehler / ärztlicher Kunstfehler / Arzthaftungsfall liege vor.

Das bloße Mißlingen einer medizinischen Behandlung -gemessen am mit der Behandlung erhofften Erfolg- stellt noch keinen Behandlungsfehler und damit auch noch keinen Fall einer Arzthaftung dar.

Aus dem Arzt-Patienten-Vertrag wird nicht ein bestimmter Erfolg geschuldet, sondern eine sorgfältige Behandlung nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft.

Dies gilt zumindest dann, wenn der Arzt-Patienten-Vertrag als Dienstvertrag ausgestaltet ist, also das reine tätig werden im Vordergrund steht, nicht ein bestimmter Erfolg.

Von dieser Ausgestaltung ist in aller Regel auszugehen, da der menschliche Körper ein nicht voll beherrschbares System darstellt und Erfolge in aller Regel nicht garantiert werden können.



 

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