aerztehaftung.de
Startseite
Behandlungsfehler
Häufigkeit
Zivilrechtliche Aspekte
Strafrechtliche Aspekte
Verjährung von Ansprüchen
Beweislast und Beweislastumkehr
Verhalten im Schadensfall
Schadensersatzsummen
Urteile
Rechtsanwaltsgebühren
Lexikon Medizin und Recht
Fachbeiträge der Anwälte ARZTHAFTUNG

PATIENTENSEITEN RECHT
Arzthaftung
Patientenrechte
Patientenverfügung
Behandlungsvertrag
Patientenaufklärung
Hebammenhaftung
Geburtsschadensrecht
Fachanwalt Medizinrecht

URTEILE MEDIZINRECHT
Gerichtsurteile Medizinrecht

SERVICE
Gutachten Medizinrecht
Fachbücher Medizin & Recht

ANWALTSSUCHE BUNDESWEIT
mein-medizinrechtler.de
FACHANWALT MEDIZINRECHT NACH STADT SUCHEN
Aachen
Augsburg
Berlin
Bielefeld
Bochum
Bonn
Braunschweig
Bremen
Chemnitz
Dortmund
Dresden
Duisburg
Düsseldorf
Erfurt
Essen
Frankfurt
Freiburg
Gelsenkirchen
Göttingen
Hagen
Halle
Hamburg
Hamm
Hannover
Karlsruhe
Kassel
Kiel
Köln
Krefeld
Leipzig
Lübeck
Magdeburg
Mainz
Mannheim
Gladbach
Mülheim
München
Münster
Nürnberg
Oberhausen
Osnabrück
Rostock
Saarbrücken
Stuttgart
Wiesbaden
Wuppertal
weiterestaedte

PATIENTENSEITEN MEDIZIN
Hüftprothesen
Fettabsaugung
Lasik-Operation
Nasenkorrektur
Brustvergrößerung
Brustverkleinerung
Facelifting
Zahnimplantate
Lidkorrektur
Haartransplantation
Bauchstraffung
Penisverlängerung
Schönheitschirurgie
Ohrenkorrektur
Faltenunterspritzung
Bleaching
Dekubitus
Narkoserisiko
Risikoschwangerschaft

FACHARZT SUCHEN
mein-Facharzt.com

SEITEN FÜR ÄRZTE
Klinik, Praxisbetrieb & Steuer
Vertragsarztrecht
Arztrecht Seminare
Steuerberater für Ärzte
Arzt, Klinik & Werberecht
Gemeinschaftspraxis
Praxisübernahme
Praxisgründung
MVZ
ArztstrafR & Arzthaftung

APOTHEKE, ARZNEI & MP
Apothekenrecht
Arzneimittelzulassung
Arzneimittelhaftung
Medizinprodukte
Startseite arrow Beweislast und Beweislastumkehr

Beweislast und Beweislastumkehr im Arzthaftungsprozeß PDF Drucken E-Mail

Beweislast und Beweislastumkehr im Arzthaftungsprozess

Fragen der Beweislast und der Beweislastumkehr stellen im medizinrechtlichen Verfahren in der Praxis eine wichtige -häufig die entscheidende- Rolle. So stellt sich nach jedem festgestellten Schadensfall die Frage: kann ich den Arztfehler (ärztlicher Kunstfehler) / Behandlungsfehler auch beweisen ? Muß ich dem Arzt einen Behandlungsfehler überhaupt nachweisen oder ist es nicht sogar der Arzt bzw. das Krankenhaus, die mir als Patient eine fehlerfreie Behandlung nachweisen müssen ?

In diesen Fällen wird Ihnen Ihr Anwalt sagen, was Anwälte gerne sagen: es kommt darauf an !

Grundsätzlich hat der Anspruchssteller die anspruchsbegründenden Tatsachen zu beweisen. Verklagen Sie also Ihren behandelnden Arzt bzw. Ihr Krankenhaus, Ihre Hebamme etc., so müssen Sie zunächst einmal eine fehlerhafte Behandlung (ärztlicher Kunstfehler / Arztfehler / Behandlungsfehler) beweisen.

Dieser Grundsatz stößt jedoch in bestimmten Konstellationen auf nahezu unüberwindbare Schwierigkeiten bei dem den Anspruch stellenden Patienten. Die Rechtsprechung hat daher -in anderen Bereichen als der Medizin- für die Pflichtverletzung und den Kausalitätsnachweis Beweiserleichterungen vorgesehen. Diese Beweiserleichterungen orientieren sich an Gefahrenbereichen und Verantwortungsbereichen. Danach würde der Umstand, daß der Patient nach Vertragsschluß geschädigt worden ist und diese Schädigung aus dem Gefahrenkreis des Schuldners herrührt, Beweis genug für eine Pflichtverletzung des Arzt und /oder Krankenhaus sein. Hintergrund dieser Überlegung ist der Umstand, daß der geschädigte Patient in der Regel den Beweis für eine Pflichtverletzung durch den Arzt / das Krankenhaus in aller Regel kaum wird führen können, da ihm der Einblick in die Sphäre des Arzt / Krankenhaus fehlt.

Diese Beweiserleichterungen sind im Arzthaftungsrecht aber grundsätzlich nicht anzuwenden. Danach müßte -wie ganz oben dargestellt- der den Anspruch stellende Patient die anspruchsbegründenden Tatsachen, also den Schaden, die Pflichtverletzung und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden, auch beweisen. Denn wenn ein behandelnder Arzt, so die Argumentation, jederzeit mit einer Schadensersatzklage zu rechnen hätte, würde seine ärztliche Tätigkeit allzu sehr beeinträchtigt.

Demnach steht dem durch einen Arztfehler (ärztlicher Kunstfehler / Behandlungsfehler) geschädigten Patient im Arzthaftungsrecht zunächst nur der sog. prima-facie-Beweis zur Verfügung, der schon allein durch die bloße Möglichkeit eines anderen Verlaufs erschüttert werden kann.

Da dies jedoch in einigen Arzthaftungsfällen zu erheblichen Unbilligkeiten auf Patientenseite führen kann, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in mehreren Urteilen (BGH Urteil) eine eingeschränkte Beweislastumkehr in vier Fallgruppen anerkannt. So soll die eingeschränkte Beweislastumkehr in folgenden Fallgruppen greifen:

( 1 )  Grobe Behandlungsfehler
Im Fall eines groben Behandlungsfehler (ärztlicher Kunstfehler / Arztfehler) muß der Arzt dem Patienten die fehlende Kausalität zwischen Behandlungsfehler und eingetretenem Schaden (Schadensfall) beweisen (Beweislastumkehr). Nach Ansicht des Bundesgerichtshof (BGH) genügt, daß der Behandlungsfehler geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen. Was genau unter einem groben Behandlungsfehler zu verstehen ist, lesen Sie in unserem Lexikon Medizin und Recht.

( 2 )  Fehlerhafte bzw. unzureichende Aufklärung

Die Patientenaufklärung ermöglicht dem Patienten eine wirksame Einwilligung in den ärztlichen Eingriff. Die Einwilligung hat für den Arzt rechtfertigende Wirkung. Diesen Rechtfertigungsgrund muß der Arzt beweisen bzw. trägt für diesen die Beweispflicht. Zweifel an einer umfassenden Aufklärung gehen daher zu Lasten des Arztes.

( 3 )  Schuldhafte Vereitelung der Beweisführung

Für eine schuldhafte Vereitelung der Beweisführung kann nur der Arzt oder sein Umfeld, dessen Fehlverhalten er sich zurechnen lassen muß, verantwortlich sein.

( 4 )  Fehlerhafte Funktion medizinischer Geräte

 

| HÄUFIGE FRAGEN | NUTZUNGSBEDINGUNGEN | DATENSCHUTZ | KONTAKT | IMPRESSUM | PRESSE |
Arzthaftung | Medizinrecht | Ärzteberatung Webdesign von LFM