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Beweislast und Beweislastumkehr im Arzthaftungsprozess Fragen der Beweislast und der Beweislastumkehr stellen im medizinrechtlichen Verfahren in der Praxis eine wichtige -häufig die entscheidende- Rolle. So stellt sich nach jedem festgestellten Schadensfall die Frage: kann ich den Arztfehler (ärztlicher Kunstfehler) / Behandlungsfehler auch beweisen ? Muß ich dem Arzt einen Behandlungsfehler überhaupt nachweisen oder ist es nicht sogar der Arzt bzw. das Krankenhaus, die mir als Patient eine fehlerfreie Behandlung nachweisen müssen ?
In diesen Fällen wird Ihnen Ihr Anwalt sagen, was Anwälte gerne sagen: es kommt darauf an !
Grundsätzlich hat der Anspruchssteller die anspruchsbegründenden Tatsachen zu beweisen. Verklagen Sie also Ihren behandelnden Arzt bzw. Ihr Krankenhaus, Ihre Hebamme etc., so müssen Sie zunächst einmal eine fehlerhafte Behandlung (ärztlicher Kunstfehler / Arztfehler / Behandlungsfehler) beweisen.
Dieser Grundsatz stößt jedoch in bestimmten Konstellationen auf nahezu unüberwindbare Schwierigkeiten bei dem den Anspruch stellenden Patienten. Die Rechtsprechung hat daher -in anderen Bereichen als der Medizin- für die Pflichtverletzung und den Kausalitätsnachweis Beweiserleichterungen vorgesehen. Diese Beweiserleichterungen orientieren sich an Gefahrenbereichen und Verantwortungsbereichen. Danach würde der Umstand, daß der Patient nach Vertragsschluß geschädigt worden ist und diese Schädigung aus dem Gefahrenkreis des Schuldners herrührt, Beweis genug für eine Pflichtverletzung des Arzt und /oder Krankenhaus sein. Hintergrund dieser Überlegung ist der Umstand, daß der geschädigte Patient in der Regel den Beweis für eine Pflichtverletzung durch den Arzt / das Krankenhaus in aller Regel kaum wird führen können, da ihm der Einblick in die Sphäre des Arzt / Krankenhaus fehlt.
Diese Beweiserleichterungen sind im Arzthaftungsrecht aber grundsätzlich nicht anzuwenden. Danach müßte -wie ganz oben dargestellt- der den Anspruch stellende Patient die anspruchsbegründenden Tatsachen, also den Schaden, die Pflichtverletzung und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden, auch beweisen. Denn wenn ein behandelnder Arzt, so die Argumentation, jederzeit mit einer Schadensersatzklage zu rechnen hätte, würde seine ärztliche Tätigkeit allzu sehr beeinträchtigt.
Demnach steht dem durch einen Arztfehler (ärztlicher Kunstfehler / Behandlungsfehler) geschädigten Patient im Arzthaftungsrecht zunächst nur der sog. prima-facie-Beweis zur Verfügung, der schon allein durch die bloße Möglichkeit eines anderen Verlaufs erschüttert werden kann.
Da dies jedoch in einigen Arzthaftungsfällen zu erheblichen Unbilligkeiten auf Patientenseite führen kann, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in mehreren Urteilen (BGH Urteil) eine eingeschränkte Beweislastumkehr in vier Fallgruppen anerkannt. So soll die eingeschränkte Beweislastumkehr in folgenden Fallgruppen greifen:
( 1 ) Grobe Behandlungsfehler Im Fall eines groben Behandlungsfehler (ärztlicher Kunstfehler / Arztfehler) muß der Arzt dem Patienten die fehlende Kausalität zwischen Behandlungsfehler und eingetretenem Schaden (Schadensfall) beweisen (Beweislastumkehr). Nach Ansicht des Bundesgerichtshof (BGH) genügt, daß der Behandlungsfehler geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen. Was genau unter einem groben Behandlungsfehler zu verstehen ist, lesen Sie in unserem Lexikon Medizin und Recht.
( 2 ) Fehlerhafte bzw. unzureichende Aufklärung Die Patientenaufklärung ermöglicht dem Patienten eine wirksame Einwilligung in den ärztlichen Eingriff. Die Einwilligung hat für den Arzt rechtfertigende Wirkung. Diesen Rechtfertigungsgrund muß der Arzt beweisen bzw. trägt für diesen die Beweispflicht. Zweifel an einer umfassenden Aufklärung gehen daher zu Lasten des Arztes.
( 3 ) Schuldhafte Vereitelung der Beweisführung Für eine schuldhafte Vereitelung der Beweisführung kann nur der Arzt oder sein Umfeld, dessen Fehlverhalten er sich zurechnen lassen muß, verantwortlich sein.
( 4 ) Fehlerhafte Funktion medizinischer Geräte
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