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Arzthaftung: Behandlungsfehler und ärztlicher Kunstfehler PDF Drucken E-Mail
 

Informationen zur Häufigkeit der Behandlungsfehler (ärztlicher Kunstfehler) im Rahmen der Arzthaftung und deren interdisziplinärer Verteilung,  finden Sie unter dem Punkt "Häufigkeit".

Ist ein Ärztlicher Kunstfehler / Behandlungsfehler mit einer Offenbarungspflicht des behandelnden Arztes verbunden ?

Eine gesetzliche oder standesrechtliche Pflicht zur Offenbarung eines eigenen oder
fremden Behandlungsfehlers (Arzthaftung) gegenüber dem betroffenen Patienten und/oder seinen
Angehörigen existiert nicht.

Allerdings gibt es in einigen Bundesländern eine gesetzliche Meldepflicht des obduzierenden Gerichtsmediziners gegenüber der Polizei bei Anhaltspunkten für einen nichtnatürlichen Tod.

Diese Meldepflicht umfasst auch Anhaltspunkte für einen todesursächlichen Behandlungsfehler (ärztlicher Kunstfehler).

Obwohl in Deutschland grundsätzlich niemand verpflichtet ist, sich durch Selbstanzeige einer Strafverfolgung auszusetzen, muss eine Offenbarung gegenüber dem Patienten zumindest dann erfolgen, wenn der Behandlungsfehler fortwirkt und schwere Gefahren für Gesundheit und Leben des Patienten drohen.

Kann eine von einem Berufsanfänger durchgeführte Operation einen Behandlungsfehler (ärztlicher Kunstfehler) und damit auch einen Arzthaftungsfall / Arzthaftung darstellen ?

Die Übertragung einer selbständig durchzuführenden Operation auf einen dafür noch
nicht ausreichend qualifizierten Assistenzarzt ist ein Behandlungsfehler (ärztlicher Kunstfehler).

Der Patient darf den Standard eines erfahrenen Chirurgen erwarten. Vor der Übertragung einer eigenverantwortlich durchzuführenden Operation muß daher seitens der ausbildenden Ärzte immer geprüft werden, ob der jeweilige Assistenzarzt die Operation auch fehlerfrei durchführen kann, so daß dem Patienten kein zusätzliches Risiko entsteht.

Erkennt der Assistenzarzt -oder hätte er es erkennen müssen- daß der Patient, der
Anspruch auf den Operationsstandard eines erfahrenen Facharztes hat, bei der von
ihm eigenverantwortlich durchgeführten Operation einem höheren Gesundheitsrisiko
ausgesetzt würde, so ist ihm zuzumuten, daß er seine Bedenken auch äußert und notfalls eine Operation ohne Aufsicht ablehnt um einen Schadensfall zu vermeiden sich selbst nicht der Arzthaftung auszusetzen.

 

 

 

 



 

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