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Arzthaftung: Behandlungsfehler und ärztlicher Kunstfehler PDF Drucken E-Mail

Arzthaftung - Medizinischer Behandlungsfehler  -  ärztlicher Kunstfehler - Was ist das eigentlich ?

Bevor wir uns dem eigentlichen medizinischen Behandlungsfehler widmen, zunächst einmal zur Definition und zum häufig synonym gebrauchten Begriff des ärztlichen Kunstfehlers im Rahmen der Arzthaftung

"Früher" haftete ein Arzt nur für einen ärztlichen Kunstfehler, also für Verstösse gegen die Regeln der „ärztlichen Kunst" (lat.lege artis). Diese Definition hat jedoch -wie sich im Arzthaftungsrecht immer deutlicher gezeigt hat- einen entscheidenden Nachteil. Sie negiert den sich von Dekade zu Dekade schneller entwickelnden wissenschaftlichen Fortschritt in der Medizin. Damit sind zumindest Entwicklungen im Hochtechnologiebereich, beispielsweise im Bereich der Gentechnik, nicht adäquat zu greifen. Allgemeingültige, ja verbindliche Behandlungsrichtlinien sind kaum aufgestellt, schon wieder obsolet. So erklärt es sich, dass die Rechtssprechung im Medizinrecht / Arzthaftungsrecht zunehmend nicht mehr vom ärztlichen Kunstfehler spricht, sondern im Arzthaftungsrecht eine mögliche Arzthaftung am sog. medizinischen Behandlungsfehler misst. Der medizinische Behandlungsfehler ist im Arzthaftungsrecht deutlich weiter gefasst.

Wann liegt im Arzthaftungsrecht / in der Arzthaftung ein solcher medizinischer Behandlungsfehler vor, wie definiert man einen medizinischen Behandlungsfehler und führt ein medizinischer Behandlungsfehler im Arzthaftungsrecht automatisch zum Arzthaftungsfall / zur Arzthaftung ?

Bei einem medizinischen Behandlungsfehler handelt es sich um einen nicht angemessenen oder gar falschen oder aber um einen nicht auf dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis beruhenden Eingriff / Behandlung.

Dabei ist das Unterlassen des Arztes im Arzthaftungsrecht dem Tun gleichgestellt, sofern er -gemessen am Stand der ärztlichen Kunst- hätte handeln müssen.

Der Stand der Wissenschaft bzw. der ärztlichen Kunst, kann durch ärztliche Gutachten geklärt werden sowie durch medizinische Leitlinien, wissenschaftliche Empfehlungen und Richtlinien / Leitlinien der Bundesärztekammer oder von Ärzteverbänden.

Im Gegensatz zu gesetzlichen Vorgaben sind Leitlinien / Richtlinien aber nicht verbindlich, sondern lediglich ein Indiz für einen Behandlungsfehler / ärztlichen Kunstfehler (Arzthaftung), sofern von dort gemachten Empfehlungen abgewichen wird. In der Praxis gewinnen Richtlinien und Leitlinien zunehmend an Bedeutung.

Sie bestimmen die verkehrserforderliche, fachgerechte Sorgfalt. Wer richtlinien- bzw.
leitlinienkonform therapiert, ist i. d. R. im Rahmen der Arzthaftung weder straf- noch zivilrechtlich angreifbar.

Andererseits bedeutet das Abweichen von Richtlinien bzw. Leitlinien einen erhöhten
Rechtfertigungsdruck, wenngleich das Abweichen als solches nicht automatisch einen
Behandlungsfehler (Arzthaftung) darstellt.

Ein Abweichen von Richtlinien und Leitlinien sollte daher immer besonders sorgfältig dokumentiert werden.

Spricht man von einem ärztlichen Kunstfehler im Rahmen der Arzthaftung, so meint man damit, daß eine ärztliche Behandlung nach den Regeln der Kunst (lat. de lege artis), also dem aktuellen Wissensstand in der Ärzteschaft zu erfolgen hat und dies eben in dem fraglichen Fall nicht so war.

Grundsätzlich wird der Behandlungsstandard eines gewissenhaften Arztes derselben Fachrichtung in gleicher Situation verlangt.

Im Bereich der Arzthaftung ist Behandlungsfehler jedoch nicht gleich Behandlungsfehler. Vielmehr kann es sich bei einem Behandlungsfehler um:

  •  einen groben Behandlungsfehler
  •  eine unzureichende Befunderhebung
  •  einen Diagnosefehler
  •  einen Therapiefehler
  •  ein Fehler in der Organisation (Organisationsverschulden)
  •  eine unzureichende therapeutische Sicherungsaufklärung
  •  eine unterlassene wirtschaftliche Aufklärung

handeln.

Liegt ein grober Behandlungsfehler vor (im Gegensatz zum einfachen Behandlungsfehler), so kommt es in Abweichung vom Grundsatz, daß der Patient das ärztliche Fehlverhalten (Arzthaftungsfall) zu beweisen hat, zu einer Beweiserleichterung bzw. sogar zu einer Beweislastumkehr. In diesen Fällen muß der Arzt nachweisen, fehlerfrei gehandelt zu haben.

Treten im Rahmen einer Behandlung Komplikationen auf, so handelt es sich nicht zwangsläufig um einen klassischen Behandlungsfehler bzw. Arzthaftungsfall. Vielmehr spielen häufig Begleiterscheinungen einer Krankheit, die sich auch bei bestem Verlauf nicht immer vermeiden lassen, methodenimmanente Probleme und Folgen einer unzureichenden Diagnostik oder Therapie bei einem medizinischen Behandlungsfehler (ärzlicher Kunstfehler) zusammen.



 

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